20. Anforderungen an Feuerungsanlagen
Anforderungen an die Feuerungsanlagen sind darüber hinaus in der 1. und der 13. BImSchV festgehalten.
Die 1. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, § 1 Abs. 1 1. BImSchV.
Die 13. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, § 1 Abs. 1 13. BImSchV.