3.6. Messung, Mitteilungs- und Vorlagepflichten
Messung
Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 KWKG hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Nach § 14 Abs. 3 S. 2 KWKG sind Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 MW, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
Die Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr sind gemäß § 2 Nr. 31 KWKG Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann.
Mitteilungs- und Vorlagepflichten
Menge des erzeugten KWK-Stroms
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 KWKG informiert der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter das BAFA und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und zwar unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden.
Der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 MW, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von dieser monatlichen Mitteilungspflicht befreit, § 15 Abs. 1 S. 2 KWKG.
Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr sind nach § 2 Nr. 31 KWKG Kondensations- Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann. Dieser Begriff kann anhand der unterschiedlichen Betriebsweise von KWK-Anlagen verdeutlicht werden. Im Grundsatz unterscheidet man wärmegeführte und stromgeführte BHKW.
Bei den wärmegeführten BHKW wird in erster Linie Wärme gebraucht und daher aus Erdgas Nutzwärme produziert. Strom fällt als Nebenprodukt an und wird entweder im lokalen Netz verbraucht oder in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist. In diesem Fall besteht kein Bedürfnis, die Nutzwärme abzuleiten, da die gesamte Wärmemenge verwendet wird.
Bei den stromgeführten BHKW wird in erster Linie Strom erzeugt. Die Wärme ist Nebenprodukt. Sie kann in der Regel bei solchen Anlagen ncht vollständig verwendet werden und muss abgeführt werden. Die erzeugte Wärme kann daher in Nutzwärme (tatsächlich genutzte Wärme) und in Abwärme (nicht genutzte Wärme) aufgeteilt werden.
Daher meint der Gesetzgeber mit der Formulierung "in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden kann" in § 2 Nr. 31 KWKG, dass mit der Stromerzeugung nicht notwendigerweise die Erzeugung von Nutzwärme einhergeht (da Abwärme abgeführt werden kann und die Nutzenergiemenge angepasst werden kann).
Abrechnung bei KWK-Anlagen mit einer KWK-Leistung von > 2 MW
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 KWKG legt der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW oder ein von ihm beauftragter Dritter während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vor mit Angaben
zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden
zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
zur Höhe der Zuschlagzahlung,
zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden und in Fällen des § 13 KWKG zu der seit dem 01.01.2016 erreichten Anzahl Vollbenutzungsstunden,
in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage,
in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 7 S. 1 KWKG mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind, § 15 Abs. 4 S. 1 KWKG. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 % pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt, § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG.
Angabenmitteilung bei KWK-Anlagen mit einer KWK-Leistung von ≤ 2 MW
Nach § 15 Abs. 3 KWKG legt der Betreiber einer KWK-Anlage mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 MW oder ein von ihm beauftragter Dritter während der Dauer der Zuschlagzahlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres Angaben vor
zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden,
zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung,
zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung,
zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz,
zu der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden,
in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KWKG ein Nachweis über die entrichtete EEG-Umlage,
in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG ein Nachweis über den Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen sowie darüber, dass der KWK-Strom durch das Unternehmen selbst verbraucht wird.
Wenn in einem Kalendermonat die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 7 S. 1 KWKG mindestens einmal erfüllt sind, legen die Betreiber von KWK-Anlagen mit der Abrechnung nach § 15 Abs. 2 und 3 KWKG Angaben zur Strommenge vor, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte null oder negativ gewesen sind, § 15 Abs. 4 S. 1 KWKG. Andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 % pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt, § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG.
Ausnahmen
Gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 KWKG sind die Betreiber von KWK-Anlagen nach § 15 Abs. 3 KWKG, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme befreit.
Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 kW sind gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den in § 15 Abs. 3 KWKG genannten Mitteilungspflichten befreit, § 15 Abs. 5 S. 2 KWKG.
Registrierungspflicht
Zu beachten ist die Registrierungspflicht nach § 13a KWKG. Bei Verstößen gegen die Pflicht, die entsprechenden Daten an das Marktstammdatenregister zu übermitteln, verringert sich die Zuschlagszahlung um 20 %.