3.1. Zielsetzung

Das KWKG dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 TWh bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 TWh bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, § 1 Abs. 1 KWKG.

Dieses Ziel möchte der Gesetzgeber erreichen, indem er Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen vorsieht. Die Pflicht zur Zuschlagszahlung wird durch eine Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers ergänzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 KWKG müssen die Netzbetreiber unabhängig von der Pflicht zur Zuschlagszahlung

  1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und
  2. die mit diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.

Die Zuschlagshöhe wird für die KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 MW und über 50 MW vom Gesetzgeber festgelegt. Der Zuschlag für den Leistungsbereich über 1 MW bis einschließlich 50 MW wird wettbewerblich in Ausschreibungen ermittelt (KWKAusV).

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