3.1. Zielsetzung
Das KWKG dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 TWh bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 TWh bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, § 1 Abs. 1 KWKG.
Dieses Ziel möchte der Gesetzgeber erreichen, indem er Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen vorsieht. Die Pflicht zur Zuschlagszahlung wird durch eine Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers ergänzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 KWKG müssen die Netzbetreiber unabhängig von der Pflicht zur Zuschlagszahlung
- hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und
- die mit diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.
Die Zuschlagshöhe wird für die KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 MW und über 50 MW vom Gesetzgeber festgelegt. Der Zuschlag für den Leistungsbereich über 1 MW bis einschließlich 50 MW wird wettbewerblich in Ausschreibungen ermittelt (KWKAusV).