24.1. Grundlagen

Es kann vorkommen, dass am Standort eines BHKW keine Anschlüsse an ein Gas- oder Stromnetz vorhanden sind. Den Anschluss eines BHKW an ein Gas- und Stromnetz regeln die §§ 17, 18 EnWG.

Gemäß § 17 Abs. 1 4. Alt. EnWG haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen Erzeugungsanlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.

Dabei beinhaltet diese Norm nach allgemeiner Auffassung ein Wahlrecht des Anschlussnehmers, an welcher Anschlussnetzebene er angeschlossen werden möchte (BGH, Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 48/08, RdE 2009, 336; Stappert/Johannsen, in: Rosin/Pohlmann/Metzenthin/Böwing (Hrsg.), Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl., Losebl., Stand: Dezember 2012, § 17 Rn. 36), auch wenn dies zu einer Entsolidarisierung auf den unteren Netzebenen führt (Gerstner, in: Kment (Hrsg.), Kommentar zum EnWG, 2015, § 17 Rn. 15). Dieses Wahlrecht kann zur Optimierung der Netznutzungsentgelte genutzt werden.

Die Verweigerung eines Netzanschlusses durch den Netzbetreiber ist nur in Grenzen des § 17 Abs. 2 EnWG möglich. Hierzu muss der zuständige Netzbetreiber nachweisen, dass ihm die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist, § 17 Abs. 2 S. 1 EnWG.

§ 17 Abs. 2 S. 2 bis 4 EnWG statuieren ergänzende Begründungspflichten des Netzbetreibers, der den Netzanschluss verweigert.

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