22. Abfallrecht

Im Bereich des Abfallrechts ist die Nachweisverordnung (NachwV) zu beachten. Gemäß § 2 NachwV sind zur Nachweisführung nach dem zweiten Teil der NachwV Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger verpflichtet, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach

  1. § 50 Abs. 1 KrWG über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder
  2. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrWG über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde besteht.

Der Betreiber eines BHKW wird daher regelmäßig der Pflicht zur Nachweisführung aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV unterfallen, da beim Betrieb von BHKW gefährliche Abfälle entstehen. Von der Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV sind Abfallerzeuger ausgenommen, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) anfallen, § 2 Abs. 2 S. 1 NachwV.

Welche Abfälle als gefährlich einzustufen sind, regelt die Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV). Folgende Abfälle fallen beim Betrieb von BHKW regelmäßig an:

  • Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis (Abfallschlüsselnummer (ASN) 13 02 05) – gefährlich im Sinne der AVV
  • Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter), Wischtücher und Schutzbekleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (ASN 15 02 02) – gefährlich im Sinne der AVV
  • gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten (ASN 16 08 03) – nicht gefährlich im Sinne der AVV
  • gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (ASN 16 08 01) – nicht gefährlich im Sinne der AVV
  • wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen (ASN 07 06 01) – gefährlich im Sinne der AVV
  • Schlämme aus Öl-/ Wasserabscheidern (ASN 13 05 02) – gefährlich im Sinne der AVV
  • Altöl (ASN 13 02 05) – gefährlich im Sinne der AVV
  • feste fett- und ölverschmutze Betriebsmittel (ASN 15 02 02) – gefährlich im Sinne der AVV

Wie oben gezeigt, fällt beim BHKW-Betrieb gefährlicher und nicht gefährlicher Abfall an. Für das Vorliegen der Nachweispflicht nach Teil II der NachwV ist ausreichend, dass gefährliche Abfälle vorliegen.

Der zweite Teil der NachwV regelt folgende Pflichten:

Im Abschnitt 1 des zweiten Teils der NachwV ist der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung geregelt. Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu belegen, § 3 Abs. 1 S. 1 NachwV.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 NachwV besteht der Entsorgungsnachweis aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärung) sowie, soweit keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 NachwV gemäß § 7 NachwV vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.

Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 NachwV innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

  1. die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden,
  2. die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und
  3. im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.

Die Pflicht zur Einholung einer solchen Bestätigung kann unter Umständen bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben gemäß § 7 NachwV entfallen.

Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine und der Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 der NachwV geführt, § 10 Abs. 2 S. 1 NachwV. Das Verfahren zum Ausfüllen und der Handhabung der Begleitscheine ist in § 11 NachwV geregelt.

Der Abschnitt 4 der NachwV enthält Regelungen zur elektronischen Nachweisführung. Diese ersetzt die gewöhnliche papierbasierte Nachweisführung. Sie schreibt die Verwendung von Signaturen nach dem Signaturgesetz vor.

Weitere Details regeln die kommunalen Satzungen.

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