10.3. Nutzung gasförmiger Biomasse
Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nr. II.2 der Anlage zum EEWärmeG wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 % hieraus gedeckt wird, § 5 Abs. 2 EEWärmeG. Aus § 5 Abs. 3 EEWärmeG folgt, dass bei Nutzung von flüssiger und fester Biomasse der Prozentsatz von 30 % auf 50 % erhöht wird.
In der Anlage zum EEWärmeG sind die Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen festgehalten. In Ziffer II sind die Anforderungen an die Biomasse beschrieben. Danach gilt die Nutzung von gasförmiger Biomasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt. Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG, wenn die Nutzung in einem Heizkessel, der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in einer KWK-Anlage erfolgt.
Gemäß Ziffer II.1.c) der Anlage zum EEWärmeG gilt die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan), unbeschadet der Buchstaben a und b nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EEWärmeG, wenn
- bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biomethans die Vorausset-zungen nach Nr. 1 a) bis c) der Anlage 1 zum EEG vom 25.10.2008 in der am 31.07.2014 geltenden Fassung eingehalten worden sind und
- die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, dass an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist worden ist und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
Die Anforderungen an die flüssige Biomasse sind in Ziffer II. 2. der Anlage zum EEWärmeG enthalten. Die Anforderungen an die feste Biomasse finden sich in Ziffer II. 3. der Anlage.