16. Öffentliches Baurecht

Im öffentlichen Baurecht muss die bauplanungsrechtliche Ebene von der bauordnungsrechtlichen Ebene unterschieden werden.

Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften werden bei der Errichtung und dem Betrieb von BHKW regelmäßig keine Rolle spielen, da die BHKW in einem Gebäude aufgestellt werden. Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften spielen aber dann eine Rolle, wenn ein BHKW außerhalb eines Gebäudes aufgestellt wird. Dann gelten die §§ 29 ff. BauGB. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans richtet sich nach § 30 BauGB. Die Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 BauGB erteilt werden. Vorhaben in Gebieten, für die kein Bebauungsplan vorgesehen ist, richtet sich nach § 34 BauGB. Für das Bauen im Außenbereich gilt § 35 BauGB.

Nachfolgend soll exemplarisch anhand der BayBO (Bauordnungsrecht) dargestellt werden, in welchen Fällen die Errichtung und der Betrieb eines BHKW nach der LandesBO genehmigungspflichtig ist. Gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO ist die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen baugenehmigungspflichtig, soweit in Art. 5658, 72 und 73 BayBO nichts Anderes bestimmt ist. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 c) BayBO sind die BHKW verfahrensfrei. Die Errichtung und der Betrieb von BHKW in Bayern ist somit nach der BayBO genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Die Bauaufsichtsbehörden können daher bei Verstößen erforderliche Maßnahmen treffen.

Die Anforderungen an die baulichen Anlagen sind in Art. 8 bis 48 BayBO festgehalten. Bauliche Anlagen sind nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß Art. 8 BayBO müssen die baulichen Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 BayBO sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instandgehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen. Des Weiteren muss jede bauliche Anlage im Ganzen, in Ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein, Art. 10 S. 1 BayBO. Gemäß Art. 11 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Aus brandschutzrechtlicher Sicht sind die baulichen Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, Art. 12 BayBO. Des Weiteren sind Geräusche, die von ortfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayBO. Ebenso sind die Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigung nicht entstehen, Art. 13 Abs. 3 BayBO.

Ein BHKW darf nur mit zulässigen Bauprodukten i.S.v. Art. 15 BayBO ausgeführt werden.

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