10.1. Zweck des Gesetzes
Gemäß § 1 EEWärmeG besteht der Zweck des Gesetzes darin, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 2 EEWärmeG verfolgt das Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. Öffentlichen Gebäuden kommt dabei eine Vorbildfunktion zu, § 1a EEWärmeG.
Für den Betreiber von BHKW ist ferner § 2 EEWärmeG von Interesse. Dort ist in § 2 Abs. 1 geregelt, welche Einsatzstoffe als erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes gelten. Für den Betrieb von BHKW ist § 2 Abs. 1 Nr. 4 EEWärmeG von Bedeutung. Die Norm stuft nur solche Wärme, die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugt wird, als erneuerbare Energie i.S.d. EEWärmeG ein. Gasförmige Biomasse i.S.d. EEWärmeG liegt etwa dann vor, wenn aus der Biomasse Biogas erzeugt wird, welches dann in einer Aufbereitungsanlage zur Biomethan aufbereitet wird und über das Erdgasnetz zum BHKW transportiert wird. Dieses gasförmige Biomethan wird dann wie gewöhnliches Erdgas für den Betrieb des BHKW genutzt.