7.3. Sonstiges
Im Übrigen können die Parteien die Verträge über die Wärmebelieferung frei verhandeln. Wegen der erheblichen Investitionen des Wärmelieferanten in die technischen Anlagen sind längerfristige Vertragsbeziehungen mit einer Vertragslaufzeit von über 10 Jahren üblich. Der Wärmelieferant muss im Falle der Errichtung eines BHKW auf einem fremden Grundstück zur Wahrung seiner Rechte i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB dafür sorgen, dass im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu seinen Gunsten eingetragen wird. Die exakte Festlegung des Übergabeortes für den Wärmeträger sowie die Preisformel sind ebenfalls von großer praktischer Bedeutung.