4.3.2. Entfallen der EEG-Umlage
Gemäß § 61a EEG entfällt der Anspruch auf die anteilige und vollständige EEG-Umlage bei Eigenversorgungen ganz,
- soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch, § 61a Nr. 1 EEG)
- wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist (Inselnetz, § 61a Nr. 2 EEG),
- wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 EEG in Anspruch nimmt (§ 61a Nr. 3 EEG) oder
- wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW erzeugt wird, für höchstens 10 MWh selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (Kleinanlagenprivileg, § 61a Nr. 4 EEG).
Im Falle von § 61a Nr. 4 EEG werden mehrere Anlagen nach § 24 Abs. 1 S. 1 EEG zu einer Anlage zusammengefasst.
Kraftwerkseigenverbrauch
Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage sind z.B. solche für die Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftzufuhr, Brennstoffversorgung, kraftwerksinterne Brennstoffvorbereitung, Abgasreinigung oder Rauchgasreinigung (Cosack, in: Fenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl., 2018, § 61a Rn. 4). Nach Auffassung der BNetzA ist der Letztverbrauch durch Leitungs- und Transformatorverluste zwischen der Stromerzeugungsanlage und dem Netzverknüpfungspunkt als erforderlicher Kraftwerkseigenverbrauch von der EEG-Umlage befreit (LF BNetzA, S. 52).
Inselnetze
Ist die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen, so entfällt die EEG-Umlage auf den eigenerzeugten und eigenverbrauchten Strom. Eigenversorger, die ihren Strom in geschlossenen Verteilernetzen (§ 110 EnWG) oder Kundenanlagen erzeugen, sind mittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen. Dieser Strom ist daher nicht nach § 61a Nr. 2 EEG von der EEG-Umlage befreit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im ganzen jeweiligen Kalenderjahr vorliegen. Eine unterjährige Betrachtung scheidet aus (Cosack, in: Fenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl., 2018, § 61a Rn. 15).
Vollständige Eigenversorgung ohne Zahlungen nach Teil 3 des EEG
Diejenigen Eigenversorger, die für sich die Energiewende vollzogen haben und völlig autark sind, zahlen nach § 61a Nr. 3 EEG keine EEG-Umlage. Privilegiert ist nur derjenige Eigenversorger, der keinen Strom (auch keinen Ökostrom) aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezieht. Er muss seinen gesamten Strombedarf selbst jederzeit decken. Den Überschussstrom, den er nicht selbst verbraucht, kann er ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen darf aber keine Förderung erhalten.
Kleinanlagenprivileg
Eigenversorger, die sich mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW versorgen sind für die ersten 10 MWh selbstverbrauchten Stroms im Jahr von der EEG-Umlage befreit.