4.2. Einspeisemanagement

Neben der direkten finanziellen Förderung können die Betreiber von KWK-Anlagen unter Umständen eine Entschädigung für die Abregelung ihrer Anlagen erhalten.

Gemäß §§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1, 15 EEG dürfen Netzbetreiber KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW gegen Zahlung einer Entschädigung abregeln, soweit

  1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
  2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
  3. die Netzbetreiber die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.

Bei der Regelung sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kW erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln, § 14 Abs. 1 S. 2 EEG. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, § 14 Abs. 1 S. 3 EEG.

Im Grundsatz muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber für 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen, § 15 Abs. 1 S. 1 EEG.

Detaillierte Ausführungen zur Abschaltreihenfolge und der Ermittlung der Entschädigungszahlung enthalten die Leitfäden der BNetzA zum EEG-Einspeisemanagement vom 29.03.2011 (Version 1.0) und 07.03.2014 (Version 2.1).

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