9.5. Contracting und EEG-Umlage
Die dargestellte Klassifizierung der Contracting-Arten ist nicht abschließend. In der Praxis kommen auch Mischformen dieser Contracting-Arten zum Einsatz. Letztlich muss jedes Projekt genau bewertet werden um die von den Parteien gewollte Risikoverteilung vorzunehmen. Die Umsetzung eines solchen Modells erfolgt dann in einem individuellen Vertrag zwischen dem Contracting-Geber und Contracting-Nehmer sowie ggf. weiteren Beteiligten. Vorstellbar ist zum Beispiel, dass der Contracting-Geber bestimmte Leistungen, wie die Bereitstellung, die Planung und Errichtung einer Energieerzeugungsanlage übernimmt, die weiteren Betriebsführungsaufgaben aber an einen Dritten abgibt.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Optimierung der EEG-Umlage besteht die Notwendigkeit, Verträge einzelfallbezogen zu gestalten, um neben den Contracting-Folgen eine möglichst hohe Einsparung der EEG-Umlage zu erreichen. Es wird regelmäßig darum gehen, (privilegierte) Eigenversorgung von der (nicht privilegierten) Drittbelieferung abzugrenzen und vertraglich abzubilden, denn nur der eigenerzeugte und -verbrauchte Strom ist privilegiert.