23.1. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Die zentralen Begriffsbestimmungen enthält § 2 BBodSchG. Gemäß § 2 Abs. 1 BBodSchG ist Boden die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

Der Boden erfüllt gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG

  1. natürliche Funktionen als

    Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

    Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

    Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,

  2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

  3. Nutzungsfunktionen als

    Rohstofflagerstätte,

    Fläche für Siedlung und Erholung,

    Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,

    Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

Gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

§ 4 Abs. 1 BBodSchG regelt die Jedermannspflicht sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden können. Des Weiteren besteht eine Vorsorgepflicht gemäß § 7 BBodSchG. Danach sind die Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.

Der Betreiber eines BHKW muss daher die Anlage so errichten und betreiben, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Er hat insbesondere die Fläche unter dem BHKW so zu isolieren, dass keine Flüssigkeiten oder sonstige Stoffe, die beim Betrieb des BHKW entstehen, in den Boden gelangen können.

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