23.2. Bundesbodenschutzverordnung
Die §§ 6 und 8 BBodSchG enthalten Verordnungsermächtigungen. Auf dieser Grundlage wurde die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) erlassen. Sie enthält folgende wichtige Regelungen:
§ 2 BBodSchV fasst die wesentlichen Begriffsbestimmungen der Verordnung zusammen.
§ 9 BBodSchV regelt das Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen. Gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchV ist das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 BBodSchG zu besorgen, wenn
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten, oder
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 12 BBodenSchV enthält Regelungen zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Für die BHKW-Betreiber sind insbesondere die Regelungen in § 12 Abs. 8, 9 und 10 BBodSchV von Interesse. Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen, ausgeschlossen werden, § 12 Abs. 8 BBodSchV. Gemäß § 12 Abs. 9 BBodSchV sollen beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden, § 12 Abs. 9 BBodSchV.
In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 b), c) BBodSchG genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird, § 12 Abs. 10 BBodSchV.
In den Anhängen zu der BBodSchV sind weitere Einzelheiten geregelt. Der Anhang 1 BBodSchV beschreibt Anforderungen an die Probeentnahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung von Böden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien, die im Boden oder auf den Böden von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen vorkommen, oder zum Auf- und Einbringen vorgesehen sind, sowie von Bodenluft. Der Anhang 2 BBodSchV befasst sich mit Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerten. Im Anhang 4 BBodSchV sind Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen geregelt, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.