15. TA Lärm
Die BHKW-Betreiber haben ferner bei der Errichtung und dem Betrieb eines BHKW die Anforderungen der TA Lärm einzuhalten. Die TA Lärm wurde am 26.08.1998 auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassen (zuletzt am 01.06.2017 geändert) und stellt – wie TA Luft – eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar.
Gemäß Ziff. 1 TA Lärm gilt sie der Vorsorge und dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG. Gemäß Ziff. 2.1 TA Lärm sind schädliche Umwelteinwirkungen Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder der Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Einwirkungsbereich einer Anlage sind nach Ziff. 2.2 TA Lärm die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche
- einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt oder
- Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.
Maßgeblicher Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, Ziff. 2.3 TA Lärm. Im Bereich der TA Lärm ist die Gesamtbelastung ausschlaggebend, die sich aus der Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzt.
Die Immissionsrichtwerte sind in Ziff. 6 TA Lärm festgelegt. Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden betragen
Richtwert (dB (A)) | 6 – 22 Uhr | 22 – 6 Uhr |
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Industriegebiet | 70 | 70 |
Gewerbegebiet | 65 | 50 |
Urbanes Gebiet | 63 | 48 |
Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet | 60 | 45 |
allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet | 55 | 40 |
reines Wohngebiet | 50 | 35 |
Kurgebiet, Krankenhaus, Pflegeanstalt | 45 | 35 |
In Ziff. 6.5 TA Lärm ist ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit geregelt. Die Ermittlungen der Geräuschimmissionen erfolgt nach dem Anhang 1 zur TA Lärm.