6.3. Umsatzsteuer
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers, § 2 Abs. 1 S. 2 UStG. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Veräußerung des im BHKW erzeugten Stroms oder Wärme an Dritte stellt daher eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dar. Diese Umsätze unterliegen daher grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Der Unternehmer kann daher die Vorsteuer geltend machen. Hierfür muss die Anlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG verzichtet werden (Fromm/Litzenberger, SteuK 2011, 452, 453). Berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen oder in der Umsatzsteuererklärung, so ist in einem solchen Fall von einem konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung der Kleinunternehmerregelung enthalten (Fromm/Litzenberger, SteuK 2011, 452, 453).
Wird der in einem BHKW erzeugte Strom zu mehr als 10 % für unternehmensfremde Zwecke, wie beispielsweise Eigenversorgung verwendet, so ist zu entscheiden, ob das BHKW dem Unternehmen ganz oder teilweise zuzuordnen ist (Fromm/Litzenberger, SteuK 2011, 452, 453, Abschn. 2.5 Abs. 11 UStAE i.d.F. vom 14.03.2011).