26.1. Anwendungsbereich

Gemäß § 2 Abs. 1 TEHG gilt das TEHG für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 TEHG genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten.

Nr. 2 Anhang 1 Teil 2 TEHG enthält die Benennung der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr.

Vom Anwendungsbereich des TEHG sind ferner Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel erfasst, Nr. 3 Anhang 1 Teil 2 TEHG.

Leistungsstarke BHKW, die die oberen Schwellenwerte der Feuerungswärmeleistung überschreiten, unterfallen dem TEHG, denn es sind Anlagen, die Strom, Prozesswärme und erhitztes Abgas in einer Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durch den Einsatz von diversen Einsatzstoffen wie bspw. Erdgas, Holz, Heizöl EL und Pflanzenöl erzeugen.

Nachfolgend werden überblicksartig die vielschichtigen Anforderungen des TEHG dargestellt.

results matching ""

    No results matching ""