6.1. Stromsteuer
Keine Begünstigung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Mit dem Änderungsgesetz vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3299) hat der Gesetzgeber den § 2a StromStG eingefügt. Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach § 2a Abs. 3 StromStG als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nach § 2a Abs. 1 StromStG nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist.
Staatliche Beihilfen im Sinn des Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind nach § 2a Abs. 3 StromStG § 9 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10 StromStG.
Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach § 2a Abs. 3 StromStG als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist ferner nach § 2a Abs. 2 StromStG nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten
im Sinn des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c, des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, soweit diese Anwendung findet, oder
im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.
§ 3b EnergieStG regelt Entsprechendes für die Energiesteuer.
Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3a, b StromStG
Der Betreiber eines BHKW kann regelmäßig die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3a, b StromStG Anspruch nehmen. Von der Stromsteuer ist danach der Strom befreit, der in Anlagen mit elektrischer Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG) oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG).
Einige Steuerentlastungstatbestände sind etwa in §§ 9b und 10 StromStG enthalten und knüpfen zwar nicht an das Vorliegen von KWK-Anlagen an, sondern an die Zuordnung des stromverbrauchenden Unternehmens zu solchen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind gemäß § 2 Nr. 2a und 3 StromStG Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß § 2 Nr. 2a und 5 StromStG Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zuzuordnen ist.
Begünstigt ist aber nur solcher Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen wird. Es stellt sich daher in der Praxis bei Mehr-Personen-Konstellationen regelmäßig die Frage, was darunter zu verstehen ist.
Ausgehend von der Definition des Unternehmens in § 2 Nr. 4 StromStG als kleinste selbstständige Einheit, tendiert der BFH generell zu einer restriktiven, rein formalen Betrachtungsweise (Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 3. Aufl., 2016, S. 279).
In diesem Sinne hat der BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, entschieden, dass einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für solche Strommengen keine Steuerbegünstigung zusteht, die auf dem Betriebsgelände dieses Unternehmens von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen erfolgsbezogenen Werkvertrages verbraucht werden.
Das Gericht hat ausgeführt (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, Rn. 8 – zitiert nach openjur):
„Im Streitfall hat sie [die Klägerin, ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes – Anm. der Verfasser] jedoch einen Teil des auf ihrem Betriebsgelände verbrauchten Stroms nicht selbst und damit zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet, sondern sie hat ihn unentgeltlich im Rahmen eines Werkvertrags einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Es ist auch unstreitig, dass es sich bei U um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und nicht etwa um eine Betriebsstätte der Klägerin oder auch nur um ein mit der Klägerin rechtlich verbundenes Unternehmen handelt. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob die von U im Auftrag der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten und die dabei verbrauchten Strommengen dem Unternehmen der Klägerin nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zugeordnet werden können, oder ob die Grundwertungen des Stromsteuerrechts eine getrennte Betrachtung gebieten.“
Argumentativ hat der BFH darauf abgestellt, dass nach § 2 Nr. 4 StromStG nur die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit steuerrechtlich begünstigt ist. Ferner verwies das Gericht auf den Sinn und Zweck der Regelung, nämlich dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Wettbewerb stehender Herstellungsbetriebe (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, Rn. 9 – zitiert nach openjur).
Darüber hinaus unterstreicht der BFH die Kongruenz zwischen der Klassifikation der Wirtschaftszweige und dem Unternehmensbegriff im StromStG. Der Gesetzgeber habe auf formale Betrachtungsweise abgestellt und zum prägenden Merkmal die rechtliche Selbständigkeit bestimmt (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, Rn. 11 – zitiert nach openjur; BFH, Urteil vom 30.11.2004, VII R 41/03).
Das Gericht sieht die Verwendung des Begriffs „betrieblich“ statt „unternehmenseigen“ nicht als entscheidend an (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, Rn. 12 – zitiert nach openjur).
Weiter stellt der BFH fest (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, Rn. 13 – zitiert nach openjur):
„Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist somit eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Wie der Senat entschieden hat, ist dies bei der Tätigkeit von Kommissionären, die es gemäß § 383 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gewerbsmäßig übernommen haben, in vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Filialen bestimmte Produkte für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkau-fen, der Fall (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013). Der Umstand, dass die Filialen feste Bestandteile eines einheitlichen Verkaufskonzepts und eines großflächigen Vertriebsnetzes eines Kommittenten sind, vermag an der rechtlichen Selbstständigkeit und der dadurch vermittelten Unternehmensqualität der einzelnen Kommissionäre nichts zu ändern. Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, die Tätigkeit von Werkunternehmern, die ihren Geschäften als selbstständige Gewerbetreibende nachgehen und wie im Streitfall zwar nicht in ein Vertriebsnetz, jedoch in einen Herstellungsbetrieb eingebunden sind, stromsteuerrechtlich anders zu beurteilen.“
Die gleiche formalistische Betrachtungsweise gilt auch für den Verbrauch von Strom durch Subunternehmer, die auf dem Gelände oder mit den Waren eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes selbständig und eigenverantwortlich arbeiten, Handel treiben sowie Eigengeschäfte ausführen (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, Urteil vom 18.03.2014, VII R 12/13, Beschluss vom 21.08.2014, VII R 11/13). So ging etwa bereits das FG Hamburg davon aus, dass die von einem Mineralölunternehmen verpachtete Tankstelle als kleinste rechtliche Einheit ein gesondertes Unternehmen darstellt (FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009, 4 K 199/08).
Weitere Einzelheiten – insbesondere zu den beizubringenden Antragsunterlagen – enthält die StromStV.
Versorgerstatus
Im Stromsteuerrecht ist darauf zu achten, dass mit dem Versorgerstatus zahlreiche Pflichten verbunden sind. Versorger ist derjenige, der Strom leistet, § 2 Nr. 1 StromStG. § 1a StromStV definiert jedoch zahlreiche Ausnahmen vom Versorgerbegriff.