3.2. Direktvermarktung

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 KWKG müssen die Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 KWKG liegt eine Direktvermarktung bereits dann vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Im Gegensatz dazu können Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kW den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres KWK-Stroms verlangen.

Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß § 4 Abs. 2 KWKG ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 KWKG der übliche Preis zu entrichten, § 4 Abs. 3 KWKG.

Elektrische KWK-Leistung des BHKW Verwendungsform
> 100 kW Selbstverbrauch oder Direktvermarktung
≤ 100 kW Selbstverbrauch, Direktvermarktung oder kaufmännische Abnahme durch den Netzbetreiber

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