10.2. Pflichtenprogramm und KWK-Nutzung
Die zentrale Vorschrift ist § 3 EEWärmeG. Gemäß § 3 Abs. 1 EEWärmeG sind die Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, verpflichtet, den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. Gemäß § 3 Abs. 2 EEWärmeG sind die Anforderungen an die öffentliche Hand strenger. Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf nicht nur bei neu errichteten Gebäuden, sondern auch bei bereits errichteten öffentlichen Gebäuden, die grundlegend renoviert werden, erfüllen.
Entscheidende Vorschrift für die BHKW-Betreiber ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 EEWärmeG. Danach gilt die Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EEWärmeG als erfüllt, wenn die nach dem Gesetz Verpflichtete den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen nach Maßgabe der Nr. VI der Anlage zum EEWärmeG decken.