11.4. Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EWärmeG BaWü kann die Nutzungspflicht nach § 4 Abs. 1 EWärmeG BaWü auch dadurch erfüllt werden, dass

  1. der Wärmeenergiebedarf ganz oder teilweise in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung bis zu 20 kW gedeckt wird und das KWK-Gerät hocheffizient i.S.d. RiLi 2012/27/EU ist, einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % aufweist, sowie mindestens 50 kWh elektrische Nettoarbeit pro m² Wohnfläche pro Jahr erzeugt oder
  2. der Wärmeenergiebedarf überwiegend in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung über 20 kW gedeckt wird und das KWK-Gerät hocheffizient i.S.d. RiLi 2012/27/EU ist sowie einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % aufweist.

Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EWärmeG BaWü kann die Nutzungspflicht nach § 4 Abs. 1 EWärmeG BaWü auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch Anschluss an ein Wärmenetz oder eine andere Einrichtung zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung von mehreren Gebäuden gedeckt wird, deren verteilte Wärme zu mindestens 50 % aus KWK-Geräten, die hocheffizient i.S.d. RiLi 2012/27/EU sind, stammt.

Erneuerbare Energien, Energieeinsparmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 4 Abs. 1 EWärmeG BaWü untereinander und miteinander kombiniert werden, § 11 Abs. 1 EWärmeG BaWü.

Die oben geschilderten Anforderungen gelten für Wohngebäude. Für Ersatzmaßnahmen bei Nichtwohngebäuden gilt jedoch § 17 Abs. 1 S. 1 EWärmeG BaWü, nach dem für Ersatzmaßnahmen § 10 EWärmeG BaWü entsprechend gilt. Der Einsatz von BHKW-Anlagen ist daher auch im Bereich von Nichtwohngebäuden gleichwertig.

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