11.1. Zielsetzung
Neben dem bundesweit geltenden EEWärmeG existiert ein Landesgesetz aus Baden-Württemberg. Zweck des EWärmeG BaWü ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden und die effiziente Nutzung der Energie in Baden-Württemberg zu steigern, § 1 EWärmeG BaWü.
Gemäß § 2 EWärmeG BaWü gilt es für alle am 01.01.2009 bereits errichteten Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden. Diese Norm stellt auch das Verhältnis des EWärmeG BaWü zu dem EEWärmeG klar. Das Bundesgesetz gilt somit für alle Gebäude, die seit dem 01.01.2009 errichtet werden oder grundlegend saniert werden. Das Landesgesetz erfasst im Gegensatz dazu die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte. Durch diese Rechtsgestaltung wird dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gesetzgebungskonkurrenz Rechnung getragen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Gesetzesbegründung.