11.3. Einsatz von Biomethan
Eine spezielle Regelung für Biomethan ist in § 5 Abs. 3 EWärmeG BaWü enthalten. Danach wird der Einsatz von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist worden ist (Biomethan) als Erfüllung der Nutzungspflicht zu maximal 2/3 anerkannt, wenn in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Leistung bis zu 50 kW beträgt, Erdgas mit einem anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 10 % zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.
Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 EWärmeG BaWü gilt aus einem Gasnetz entnommenes Gas als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent der Menge von Gas aus Biomasse über einen Bilanzzeitraum von einem Jahr entspricht, dass an anderer Stelle das Gasnetz eingespeist worden ist und wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Biomethans und seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz in seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.