11.2. Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien

Gemäß § 4 Abs. 1 EWärmeG BaWü sind die Eigentümer der versorgten Gebäude beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage verpflichtet, mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 % zu reduzieren. Als erneuerbare Energien werden anerkannt: solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden, § 5 Abs. 1 EWärmeG BaWü.

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