4.3.4. Ausnahmen nach § 61k EEG
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage sind in § 61k EEG festgelegt. Diese betreffen insbesondere die Stromspeicher.
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage sind in § 61k EEG festgelegt. Diese betreffen insbesondere die Stromspeicher.