3.4. Zuschlagshöhe

Feste Zuschlagshöhe für die KWK-Anlagen der 1. Gruppe

Die Höhe des KWK-Zuschlags regelt § 7 KWKG. Dabei legt § 7 Abs. 1 KWKG die Zuschlagshöhe für den KWK-Strom, der in Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird, fest. Die Zuschlagshöhe für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, regelt § 7 Abs. 3 KWKG. Dabei beträgt die Zuschlagshöhe je nach Leistungsanteil 3,1 bis 8 Cent/kWh für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Die nachfolgende Tabelle fasst die KWK-Förderung für den KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, zusammen.

KWK-Leistungsanteil (kW) KWK-Zuschlag (Cent/kWh)
0 – 50 8,0
50 – 100 6,0
100 – 250 5,0
250 – 2000 4,4
> 2000 3,1

Zwingend zu beachten sind die Leistungsgrenzen nach § 5 Abs. 1 KWKG.

Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, fällt deutlich niedriger aus. Die Höhe des Zuschlages unterscheidet sich je nachdem, welcher Ausnahmetatbestand im Sinne des § 6 Abs. 4 KWKG vorliegt. Maximale Förderung ist hier auf 5,41 Cent/kWh begrenzt.

Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Abs. 1 bis 4 KWKG aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des TEHG erhöht sich insgesamt um 0,3 Cent/kWh, § 7 Abs. 5 KWKG.

Nach § 7 Abs. 6 KWKG ist eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet.

Weiterhin verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen gemäß § 7 Abs. 7 S. 1 KWKG für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse i.S.d. § 3 Nr. 43a EEG in der vortägigen Auktion Null oder negativ ist, auf Null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 KWKG angerechnet, § 7 Abs. 7 S. 2 KWKG.

Gemäß §§ 6 Abs. 5, 13 Abs. 5 KWKG zahlt der Netzbetreiber an den Betreiber der KWK-Anlage mit dem Zuschlag zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV.

Durch Ausschreibungen ermittelte Zuschlagshöhe der KWK-Anlagen der 2. und 3. Gruppe

In den Fällen, in denen der Zuschlag dem Grunde nach durch Ausschreibungen ermittelt wird, wird die Höhe ebenfalls wettbewerblich ermittelt.

Herabsetzung der Zuschlagshöhe bei Registrierungsverstößen

Die Höhe der Zuschlagzahlung verringert sich um 20 %, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f EnWG übermittelt haben (Marktstammdatenregister).

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