4.3.1. Grundregel
Angesichts des hohen Anteils der EEG-Umlage am Strompreis stellt sich die Frage, wie die EEG-Umlage optimiert werden kann. Dazu enthalten §§ 61a ff. EEG umfangreiche Regelungen. Mit in den Blick zu nehmen sind die Übergangsbestimmungen nach § 104 EEG.
Grundsätzlich sind die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 EEG berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zu verlangen (EEG-Umlage).
Da aber bei Eigenversorgung keine Stromlieferung vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Eigenversorger vorgenommen wird, muss das EEG auch für diesen Fall anordnen, wer von vem die EEG-Umlage verlangen kann. Dies geschieht seit der Novelle 2014 in § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG, wonach die Netzbetreiber die EEG-Umlage direkt von den Eigenversorgern verlangen können und müssen. Vor der Novelle waren Eigenversorger weitesgehend von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225; BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 56/14). Nach der bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 geltenden Gesetzessystematik war vorgesehen, die Herstellung und den Verbrauch des Eigenstroms nicht im Rahmen der EEG-Umlage zu fördern, aber auch nicht zu belasten (Salje, in: Baur/Sandrock/Scholtka/Shapira, Festschrift für Gunther Kühne, 2009, 311, 319 f.).
Seit der Neuregelung in 2014 hat sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Die Eigenversorgung unterfällt der EEG-Umlagepflicht, es sei denn es liegen Ausnahmen vor.
Die §§ 61a bis § 61e EEG enthalten abschließende Ausnahmeregelungen, die zu einer Verringerung (die EEG-Umlage kann sich sanktions- oder modernisierungsbedingt erhöhen) oder dem vollständigen Entfallen (EEG-Umlage entfällt endgültig) der EEG-Umlagepflicht führen. § 61f EEG regelt die Rechtsnachfolge. § 61g EEG bestimmt die Sanktionen bei der Verletzung von Mitteilungspflichten. Die § 61h EEG und 61j EEG enthalten bestimmte Pflichten für die Netzbetreiber bei Erhebung der EEG-Umlage. § 61k EEG enthält Sonderregelungen für Stromspeicher.
Die EEV hat zum 01.01.2017 die aus verfassungsrechtlicher Sicht (Vorrang des Gesetzes) bedenkliche Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) ersetzt. Diese enthielt Bestimmungen, die gesetzliche Regelungen angepasst haben. Die eingetretene Verschiebung der betroffenen Regelungen in das EEG und die damit eingetretene Rechtsklarheit ist zu begrüßen.