13. Immissionsschutzrecht
Ferner müssen BHKW-Betreiber immissionsschutzrechtliche Anforderungen einhalten. Dabei unterscheidet das BImSchG genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Regelungen zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen finden sich in den §§ 4 ff. BImSchG. Die Regelungen zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in den §§ 22 - 25 BImSchG enthalten.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit oder Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG bestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der 4. BImSchV Gebrauch gemacht.
Im Anhang 1 dieser 4. BImSchV sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgezählt. Gemäß Nr. 1.2.3.1 Anhang 1 4. BImSchV sind Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Förderungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenen Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW genehmigungsbedürftig.
Genehmigungsbedürftig sind nach Nr. 1.2.3.2 Anhang 1 4. BImSchV aber auch solche Anlagen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, abweichend aber eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen, aufweisen.
Einer Genehmigungspflicht unterliegen aber auch solche Anlagen, die andere als die in Nr. 1.2.1 oder 1.2.3 Anhang 1 4. BImSchV genannte feste oder flüssige Brennstoffe verwenden und eine Feuerungswärmeleistung von 100 kW bis weniger als 50 MW aufweisen, Nr. 1.2.4 Anhang 1 4. BImSchV.
Die Errichtung und der Betrieb von BHKW sind daher regelmäßig nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Aus der Spalte 3 der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV geht hervor, dass solche Stromerzeugungsanlagen ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchlaufen müssen.
Der Vorteil einer Genehmigung nach dem BImSchG besteht in der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG. Nach dieser Norm schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 WHG. Dies bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde das gesamte relevante öffentliche Recht prüft und hierzu mit den anderen Fachbehörden kooperiert und sie um Stellungnahmen ersucht.
Der Betreiber eines BHKW kann daher regelmäßig in einem einzigen Genehmigungsverfahren die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs seines BHKW klären.
Gemäß § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Mit diesen Verweisen sind somit regelmäßig auch die TA Luft und die TA Lärm angesprochen, denn in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist festgelegt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und zu errichten sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Daher sind insbesondere die Luftverunreinigungen, die von einem BHKW ausgehen, und die Lärmbelästigungen besonders von Bedeutung. Die Erheblichkeitsschwelle wird von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, nämlich der TA Luft und der TA Lärm, festgelegt.
Neben den materiellen Anforderungen, die zur Genehmigungsbedürftigkeit eines BHKW führen, muss der Betreiber ferner den § 18 BImSchG beachten. Nach dieser Vorschrift erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
Die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) ist regelmäßig beim Betrieb eines BHKW nicht zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 12. BImSchV finden die Vorschriften des 2. und 4. Teils dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 - 12 12. BImSchV für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, Anwendung. Die genaue Auflistung dieser Stoffe ist im Anhang 1 zu der 12. BImSchV enthalten. Die dort genannten Mengenschwellen werden beim Betrieb eines BHKW regelmäßig nicht erreicht oder überschritten.