25. Kooperation nach § 13 Abs. 6a EnWG
Mit dem aufgrund der EEG 2017-Novelle eingefügten § 13 Abs. 6a EnWG wird die Möglichkeit dafür geschaffen, dass KWK-Anlagen bei hoher EE-Einspeisung ihre Stromerzeugung zugunsten des Bezugs aus dem öffentlichen Netz einstellen. Zu diesem Zweck können Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern von KWK-Anlagen eine Vereinbarung abschließen.
Wird eine solche Vereinbarung abgeschlossen, so erhält der Betreiber einer KWK-Anlage eine einmalige Vergütung für die Umrüstung seiner Anlage, damit er in der Phase der Leistungsabsenkung mit dem Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung Wärme erzeugen kann (Power-to-Heat). Des Weiteren erstattet der Übertragungsnetzbetreiber dem KWK-Anlagenbetreiber die Kosten für den Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und zahlt eine zusätzliche Vergütung für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung (siehe vertiefend BT- Drucks. 18/8860, S. 333 f.).
Teilnehmen können nur solche KWK-Anlagen, welche technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen, sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Netzausbaugebiet nach § 36c Abs. 1 EEG befinden, vor dem 01.01.2017 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 kW haben.
Diese Regelung bleibt gemäß § 118 Abs. 22 EnWG bis zum 31.12.2023 in Kraft.
Der Preis für die Vergütung der Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung wird sich daher unter Marktbedingungen noch bilden müssen.
Näheres ergibt sich aus dem Gutachten der Stuftung Umweltenergierecht zu zuschaltbaren Lasten vom Februar 2016.