18. Wasserrecht
Im Bereich des Wasserrechts bestehen Bundesregelungen (WHG) sowie Landesregelungen.
WHG
Das WHG unterscheidet bei der Abwasserbeseitigung zwischen dem Einleiten von Abwasser in
- Gewässer,
- in öffentliche Abwasseranlagen und
- in private Abwasseranlagen.
Gemäß § 57 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur dann erteilt werden, wenn
- die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
- die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
- Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG sicherzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 1 WHG ist das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde möglich, soweit an das Abwasser in der AbwV in Ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
Gemäß § 59 Abs. 1 WHG stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gleich.
Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 3 WHG oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung), § 61 Abs. 1 WHG.
Abwasserverordnung
Die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässern aus den in den Anhängen zu der AbwV bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen. Da der BHKW-Betreiber das Abwasser normalerweise über ein öffentliches Abwassernetz indirekt einleitet, sind die Vorschriften der Abwasserverordnung nicht von Bedeutung.
VAwS
Außerdem ist auf die in Bayern installierten BHKW die Bayerische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) anzuwenden. Gemäß § 1 S. 1 VAwS gilt die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAwS sind Anlagen selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, die nicht lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. § 3 VAwS enthält Grundsatzanforderungen. Gemäß § 3 Nr. 1 VAwS müssen die Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Gemäß § 3 Nr. 2 VAwS müssen die Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sein. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden, § 3 Nr. 3 VAwS. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden, § 3 Nr. 4 VAwS. Gemäß § 3 Nr. 5 VAwS dürfen die Auffangräume grundsätzlich keine Abläufe haben.
Des Weiteren ist gemäß § 3 Nr. 6 VAwS erforderlich, dass der Betreiber eine Betriebsanweisung mit Bewachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufstellt und einhält. Gemäß § 8 Abs. 1 VAwS muss der Betreiber des BHKW ferner bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich die Anlage außer Betrieb nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 VAwS hat derjenige, der eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, stilllegt, ausbaut oder beseitigt, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht und überprüft, das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind wassergefährdende Anlagen unzulässig. Ausnahmen können jedoch zugelassen werden, § 9 Abs. 1 VAwS.
Weitere detaillierte Anforderungen an die Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung kommen, sind in den Anhängen der VAwS enthalten.