7.2. AVBFernwärmeverordnung
Des Weiteren existiert die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Sie gilt nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV in den Fällen, in denen für den Abschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet werden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die AVBFernwärmeV gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen mit Fernwärme, § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Umfassende Haftungsregelungen bei Versorgungsstörungen enthält § 6 AVBFernwärmeV, Messung ist in §§ 18, 19 AVBFernwärmeV geregelt, Vorschriften zur fristlosen Kündigung und Einstellung der Versorgung befinden sich in § 33 AVBFernwärmeV.