21. Kehr- und Überprüfungsordnung

Der BHKW-Betrieb unterliegt der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO).

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KÜO darf bei BHKW der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach 6 Wochen zu wiederholen, § 1 Abs. 2 S. 2 KÜO. Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1 der KÜO, § 1 Abs. 4 S. 1 KÜO.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KÜO ist eine kehrpflichtige Anlage auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Die Anlage 1 der KÜO enthält die Vorgaben zu der Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen im Kalenderjahr in Abhängigkeit von den verwendeten Brennstoffen. Dabei fällt auf, dass bei festen Brennstoffen die Anzahl an Kehrungen und Überprüfungen höher als bei gasförmigen Brennstoffen ist.

Im Übrigen wird auf den Kommentar des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks zur KÜO (Stand: Dezember 2009) verwiesen.

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