4.3.3. Verringerung der EEG-Umlage

Das EEG unterscheidet bei der Verringerung der EEG-Umlage zwischen Neuanlagen (§ 61b EEG), Bestandsanlagen (§ 61c EEG) und älteren Bestandsanlagen (§ 61d EEG). Bei Neuanlagen verrringert sich die EEG-Umlage auf 40 % des normalen Satzes von derzeit 6,792 Ct/kWh, also auf 2,72 Ct/kWh. Bei Bestands- und älteren Bestandsanlagen ist keine EEG-Umlage zu zahlen. Die Verringerung setzt zwingend eine Eigenerzeugung oder Eigenversorgung voraus.

Neuanlagen (§ 61b EEG)

Gemäß § 61b EEG verringert sich die EEG-Umlage bei Eigenversorgungen aus Neuanlagen auf 40 % der EEG-Umlage, wenn

Stromerzeugung in einer Anlage (§ 61b Nr. 1 EEG)

Nach § 3 Nr. 1 EEG ist eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist. Als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Dies kann im Bereich von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ein mit Biomethan betriebenes BHKW sein.

Stromerzeugung in einer hocheffizienten KWK-Neuanlage (§ 61b Nr. 2 EEG)

Um die Verringerung der EEG-Umlage auf 40 % beanspruchen zu können muss der Eigenversorger seinen Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugen.

Ab dem 01.01.2018 musste für den in den Neuanlagen nach § 61b Nr. 2 EEG produzierten Strom vorerst die volle EEG-Umlage bezahlt werden, da die Europäische Kommission § 61b Nr. 2 EEG nur bis zum 31.12.2017 beihilferechtlich genehmigt hat. Nach den Verhandlungen des BMWi mit der Kommission über die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes hat diese mit Beschluss vom 01.08.2018 die Genehmigung rückwirkend ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 verlängert. Der in KWK-Neuanlagen produzierte und eigenverbrauchte Strom ist daher in 2018 privilegiert.

Ab dem 01.01.2019 gilt eine Neuregelung, die noch bis Ende 2018 gesetzlich umgesetzt werden muss. KWK-Neuanlagen mit einer Größe unter 1 MW sowie über 10 MW zahlen auch künftig 40 % der EEG-Umlage. Auch alle KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie zahlen 40 % der EEG-Umlage. Für die übrigen KWK-Neuanlagen bleibt es bei 40 % der EEG-Umlage, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Betrachtet man den gesamten Eigenverbrauch, gelten bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 % für alle erzeugten Strommengen. Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 01.08.2014 und 31.12.2017 errichtet wurden, gilt gegebenenfalls noch eine abgestufte Übergangsregelung bis 2020.

Bestandsanlagen (§ 61c EEG)

Gemäß § 61c Abs. 1 EEG verringert sich die EEG-Umlage auf Null für Strom aus Bestandsanlagen,

  1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,

  2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

  3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.

Bestandsanlagen i.S.d. Abschnitts sind nach § 61c Abs. 2 EEG Stromerzeugungsanlagen, die der Letztverbraucher vor dem 01.08.2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat, vor dem 23.01.2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 01.08.2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 01.01.2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder vor dem 01.01.2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 % erhöht worden, und nicht nach dem 31.12.2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

Den Begriff "Stromerzeugungsanlagen" hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 43b EEG geregelt. Danach sind Stromerzeugungsanlagen technische Einrichtungen, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugen, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist. Der Begriff "Stromerzeugungsanlage" darf daher nicht mit dem Begriff "Anlage" verwechselt werden.

Für die Einstufung als Bestandsanlage ist es daher unerhebich, ob das BHKW mit erneuerbaren Energien betrieben wird oder hocheffizient ist.

Ältere Bestandsanlagen (§ 61d EEG)

Gemäß § 61d Abs. 1 EEG verringert sich die EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61c auch dann auf Null,

  1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und

  2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.

Nach § 61d Abs. 2 EEG sind ältere Bestandsanlagen die Stromerzeugungsanlagen, die

  1. der Letztverbraucher vor dem 01.09.2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und

  2. nicht nach dem 31.07.2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.

Gemäß § 61d Abs. 3 EEG sind ferner ältere Bestandsanlagen auch solche Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31.07.2014, aber vor dem 01.01.2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 01.09.2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 % erhöht worden.

Für die Einstufung als ältere Bestandsanlage ist es daher unerhebich, ob das BHKW mit erneuerbaren Energien betrieben wird oder hocheffizient ist.

Bei den älteren Bestandsanlagen nach § 61d Abs. 3 EEG ist § 61d Abs. 1 EEG nur anzuwenden,

  1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,

  2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder

  3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 01.01.2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

Es kommt demnach im Rahmen von Erweiterungen nach § 61d Abs. 1 EEG im Wesentlichen darauf an, dass die Erweiterungsmaßnahmen bis zum 31.12.2017 abgeschlossen sind und die installierte Leistung um nicht mehr als 30 % erhöht wird. Lediglich eine Bestellung der erweiternden Anlage bis zum 31.12.2017 ist nicht ausreichend. Die erweiternde Stromerzeugungsanlage muss auch funktional neben die erweiterte Stromerzeugungsanlage treten.

Fraglich ist, ob auch eine Hinzuinstallation von mehr als 30% durch einen neuen Generator bei entsprechender gleichzeitiger leistungssenkender Abriegelung des alten Generators möglich ist.

Die installierte Leistung ist dabei gemäß § 3 Nr. 31 EEG die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann. Diese installierte Leistung ist dem Typenschild oder Bescheinigung des Herstellers über die Nennleistung des Generators zu entnehmen (LF BNetzA, S. 76). Dies soll auch dann gelten, wenn die tatsächliche Leistung geringer ist (LF BNetzA, S. 76). Eine mengenmäßige Beschränkung der Stromproduktion, um insgesamt 130% nicht zu überschreiten, soll dabei nach LF BNetzA, S. 77 nicht ausreichen, um den Bestandschutz zu erhalten.

Zugleich formuliert LF BNetzA, S. 77 aber:

„Etwas anderes kann daher allenfalls gelten, wenn eine technische Anpassung der Stromerzeugungsanlage tatsächlich und dauerhaft ihre installierte Leistung (…) nach unten korrigiert und dies (…) belegt werden kann“.

Zu berücksichtigen ist jedoch, das bei Überschreitung der 130% die gesamte Anlage (alt und neu) den Bestandschutz verliert (LF BNetzA, S. 77). Es wird zwar von einer Mindermeinung vertreten, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nur den überschießenden Anteil der EEG-Umlagepflicht zu unterwerfen (Ruttloff, in: Moench/Dannecker/Ruttloff, Beiträge zum neuen EEG 2014, S. 181, 205). Für die herrschende Meinung spricht allerdings der Wortlaut „es sei denn“ für eine Ausschussklausel, sodass bei einer überschießenden Erweiterung die EEG-Umlage-Privilegierung für den gesamten Storm entfällt (Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl., 2015, § 61 Rn. 100).

Ersetzung von Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen
§ 61e Abs. 1 EEG (Bestandsanlagen)

Gemäß § 61e Abs. 1 EEG verringert sich die EEG-Umlage auf 20 % der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31.12.2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61c Abs. 1 EEG nutzt.

§ 61e Abs. 2 EEG (ältere Bestandsanlagen)

Die EEG-Umlage verringert sich nach § 61e Abs. 2 EEG auf 20 % der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31.12.2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61d Abs. 1 EEG nutzt. § 61d Abs. 4 EEG ist bei älteren Bestandsanlagen nach § 61d Abs. 2 oder 3 EEG entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 01.01.2011 von dem Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.

§ 61e Abs. 3 EEG (Bestandsanlagen und ältere Bestandsanlagen)

Abweichend von § 61e Abs. 1 und 2 EEG verringert sich der Anspruch nach § 61 Abs. 1 EEG bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach § 61e Abs. 1 oder 2 EEG auf 0 % der EEG-Umlage, solange die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch unterlegen hätte der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG oder die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben worden ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien an demselben Standort abgelöst wird.

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