3.7. Obergrenze für die KWK-Förderung
Die Höhe der KWK-Förderung ist nach § 29 KWKG begrenzt. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 KWKG darf die Summe der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus neuen und bestehenden KWK-Anlagen nach den §§ 6 bis 13 und 35 KWKG für Wärme- und Kältenetze sowie für Wärme- und Kältespeicher §§ 18 bis 25 und 35 KWKG einen Betrag von 1,5 Milliarden EUR je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Droht auf Grundlage der gemeldeten Prognosedaten nach § 26a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 KWKG im folgenden Kalenderjahr eine Überschreitung der Obergrenze nach § 29 Abs. 1 KWKG, so werden die Zuschlagzahlungen für alle KWK-Anlagen nach den §§ 6 und 13 KWKG mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW entsprechend für das folgende Kalenderjahr gekürzt, § 29 Abs. 3 KWKG.
Nach § 29 Abs. 3a KWKG sind die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen nach § 8a oder § 8b KWKG ermittelt worden ist, gegenüber der sonstigen Förderung nach diesem Gesetz vorrangig und werden nicht nach § 29 Abs. 3 KWKG gekürzt.