10.4. Wärmenutzung

Gemäß Ziffer VI.1. der Anlage zum EEWärmeG gilt die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EEWärmeG und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 b) EEWärmeG, wenn die KWK-Anlage hocheffizient i.S.d. RiLi 2004/8/EG ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 1 MW sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen i.S.v. Anhang III der RiLi 2004/8/EG erbringen.

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