3.5. Dauer der Zuschlagszahlung

Des Weiteren begrenzt § 8 KWKG die Dauer der Zuschlagszahlung bei neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen. Gemäß § 8 Abs. 1 KWKG wird für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 kW der Zuschlag nur für 60.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 kW wird der Zuschlag für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt, § 8 Abs. 2 KWKG. Für modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen wird der Zuschlag für bis zu 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt, § 8 Abs. 3 und 4 KWKG.

Gemäß § 2 Nr. 3 KWKG ist die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Quotient aus der jährlichen zuschlagberechtigten KWK-Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen.

Wichtig ist an dieser Definition die Einschränkung auf die zuschlagsberechtigte KWK-Nettostromerzeugung. Der Gesetzgeber stellt dazu fest (BT-Drucks. 18/6419, S. 39):

„[§ 2] Nummer 3 [KWKG 2016] enthält die Definition der Anzahl der Vollbenutzungsstunden. Es wird präzisiert, dass nur die zuschlagsberechtigte KWK-Nettostromerzeugung Bezugsgröße für die Berechnung der Vollbenutzungsstunden ist. Indem nur der zuschlagberechtigte KWK-Strom auf die Vollbenutzungsstunden angerechnet wird, wird dem Anlagenbetreiber ein flexibler, bedarfsgerechter Betrieb ohne nachteilige Auswirkungen für die Vergütung ermöglicht. Zudem wird ergänzt, dass die Messung der Vollbenutzungsstunden während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen erfolgen soll. Hierdurch wird ein Bezug auf extreme Einsatzbedingungen (besonders hohe oder niedrige Außentemperatur) ausgeschlossen.“

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