6.2. Energiesteuer
Keine Begünstigung für Unternehmen in Schwierigkeiten
Mit dem Änderungsgesetz vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3299) hat der Gesetzgeber den § 3b EnergieStG eingefügt. Gemäß § 3b Abs. 1 S. 1 EnergieStG ist die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach § 3b Abs. 3 EnergieStG als staatliche Beihilfe anzusehen ist, nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist.
Staatliche Beihilfen i. S. d. Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind nach § 3b Abs. 3 EnergieStG die §§ 3, 3a, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG. Hierbei geht der gesetzliche Verweis auf § 53b EnergieStG fehl, da die Vorschrift mit dem Änderungsgesetz vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3299) aufgehoben wurde.
Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach § 3b Abs. 3 EnergieStG als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist ferner nach § 3b Abs. 2 EnergieStG nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten
im Sinn des Art. 1 Abs. 4 Buchst. c, des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.
§ 2a StromStG regelt Entsprechendes für die Stromsteuer.
Einzelne Entlastungstatbestände
Steuerbefreiung bei Eigenverbrauch
Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebs i.S.d. § 6 EnergieStG und eines Gasgewinnungsbetriebs i.S.d. § 44 Abs. 3 EnergieStG dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebs steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden, § 26 Abs. 1 EnergieStG.
Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
Gemäß § 28 EnergieStG dürfen zu den in § 2 Abs. 3 S. 1 EnergieStG genannten Zwecken (zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a EnergieStG verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden) steuerfrei verwendet werden:
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen,
- Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.
Steuerbefreiung für Kohle
Nach § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 EnergieStG darf Kohle steuerfrei als Kraft- und Heizstoff in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 2 MW verwendet werden. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 EnergieStG bedarf derjenige, wer Kohle steuerfrei in den Fällen des § 37 Abs. 2 EnergieStG verwenden will, der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, § 37 Abs. 1 S. 2 EnergieStG.
Steuerbefreiung für Erdgas
Gemäß § 44 Abs. 2 EnergieStG darf auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes nach § 44 Abs. 3 EnergieStG Erdgas vom Inhaber des Betriebs steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen. Gasgewinnungsbetriebe sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird, § 44 Abs. 3 S. 1 EnergieStG.
Gemäß § 44 Abs. 2a EnergieStG darf Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird, steuerfrei zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet werden.
§ 44 Abs. 2b EnergieStG legt fest, dass verflüssigtes Erdgas zu den in § 27 Abs. 1 S. 1 EnergieStG genannten Zwecken (für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, für die Instandhaltung solcher Fahrzeuge und bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen) steuerfrei verwendet werden darf.
Nach § 44 Abs. 1 S. 2 EnergieStG bedarf derjenige, der Erdgas nach § 44 Abs. 2, 2a oder 2b EnergieStG verwenden will, einer Erlaubnis als Verwender.
Steuerentlastung für die in begünstigten Anlagen verwendeten Energieerzeugnisse
Gemäß § 49 Abs. 2 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EnergieStG, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 S. 1 EnergieStG genannten Zwecken (wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a EnergieStG verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden) abgegeben worden sind.
Nach § 49 Abs. 2a S. 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1b EnergieStG, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 EUR im Kalenderjahr beträgt, § 49 Abs. 2a S. 2 EnergieStG.
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 51 EnergieStG regelt die Möglichkeit einer Steuerentlastung für bestimmte Produktionsprozesse, wie etwa Glas- und Keramikherstellung sowie Metallerzeugung und -bearbeitung.
Steuerentlastung für Anlagen mit Leistung über 2 MW
Gemäß § 53 Abs. 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert worden sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW verwendet worden sind.
Vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen
Gemäß § 53a Abs. 6 EnergieStG wird eine vollständige Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. Diese Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn diese Anlagen
hocheffizient sind und
einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % erreichen.
Gemäß § 53a Abs. 10 EnergieStG ist derjenige entlastungsberechtigt, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat.
Teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen
Gemäß § 53a Abs. 1 EnergieStG wird eine teilweise Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert worden sind und die zu gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % verheizt worden sind.
Die in § 53b EnergieStG a.F. enthaltenen Regelungen wurden mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27.08.2017 (BGBl. I S. 3299) am 01.01.2018 in den neuen § 53a EnergieStG überführt.
Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Des Weiteren genießen Unternehmen des Produzierendes Gewerbes weitreichende Steuerentlastungen. Gemäß § 54 Abs. 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3 bis 5 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierendes Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind. Nach § 54 Abs. 1 S. 2 EnergieStG wird eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, nur dann gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.
Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 3 bis 5 EnergieStG versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind. Die Berechnung der Steuerentlastung erfolgt nach § 55 Abs. 2 EnergieStG.
Gemäß § 55 Abs. 4 EnergieStG wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn das Unternehmen als Antragsteller nachweist, dass es ein Energiemanagementsystem nach § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a EnergieStG betrieben hat oder eine registrierte Organisation nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und der Beschlüsse der Europäischen Kommission 2001/691/EG und 2006/193/EG ist und die Bundesregierung Feststellungen nach § 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EnergieStG trifft.
Energiesteuerverordnung
Weitere Einzelheiten regelt die EnergieStV.