26.2. Grundlegende Mechanismen
Kostenlose Basiszuteilung
Die sogenannte NIMs-Liste in der Fassung vom 07.05.2012 enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen für die stationären Bestandsanlagen in Deutschland für die 3. Handelsperiode (Jahre 2013 - 2020). Diese Zuteilungsliste wurde im Bundesanzeiger am 04.07.2012 veröffentlicht. Daraufhin hat die Europäische Kommission die Prüfung der vorläufigen Zuteilungsmengen anhand dieser NIMs-Liste eingeleitet und das Ergebnis mit dem Beschluss 2013/448/EU vom 05.09.2013 veröffentlicht.
Die deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) hat die Vorgaben dieses Beschlusses der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte durch die Erstellung einer nationalen Zuteilungstabelle. In dieser Tabelle sind die entsprechenden Zuteilungsmengen aufgelistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zuteilungsberechtigten auch alle Zuteilungsmengen erhalten. Vorstellbar sind etwa Änderungen im Anlagenbetrieb oder auch teilweise oder vollständige Betriebseinstellungen.
Die DEHSt hat darüber hinaus neben dieser nationalen Zuteilungstabelle, auch eine ausführliche Auswertung des Zuteilungsverfahrens für die 3. Handelsperiode vorgenommen. Sie hat hierzu einen Bericht veröffentlicht. Dieser Bericht enthält die relevanten Zuteilungsregeln, einschließlich der relevanten Kürzungsfaktoren. Insgesamt enthalten danach über 1.700 Bestandsanlagen kostenlose Grundzuteilungen nach dem TEHG.
Antrag auf kostenlose Zuteilung nach ZuV 2020
Mit dem „Leitfaden für das Zuteilungsverfahren 2013 – 2020“ stellt die DEHSt eine ausführliche Hilfestellung für das Antragsverfahren, gerichtet auf die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen.
Der erste Teil des Leitfadens erklärt die Grundlagen der neuen Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen in der 3. Handelsperiode und geht auf wesentliche Änderungen der Zuteilungsregeln im Vergleich zu der 2. Handelsperiode ein, stellt Prinzipien für die Zuteilung auf Basis von Emissionswerten dar, benennt Akteure und Ihre Aufgaben im Zuteilungsverfahren, enthält die Voraussetzungen wesentlicher Schritte des Zuteilungsverfahrens und gibt Hinweise zur elektronischen Antragstellung.
Teil 1 des Leitfadens gibt Hinweise zum Formular–Management-System, mit welchem die Zuteilungsanträge erstellt werden können.
Teil 3a des Leitfadens unterstützt die Anlagenbetreiber bei der Berücksichtigung anlagenübergreifender Wärmeflüsse in Zuteilungsanträgen, enthält die dazugehörigen Definitionen und geht auf das Prinzip der Zuteilungsregeln für anlagenüberschreitende Wärmeflüsse unter Berücksichtigung der Wärmelieferung ein. Teil 3b gibt Hinweise zur Behandlung von Prozessemissionen, Restgasen und Sicherheitsfackeln. Teil 3c des Leitfadens richtet sich an die Antragssteller, für deren Anlagen Zuteilungsanträge unter Verwendung von Produkt-Emissionswerten gestellt werden.
Teil 4 des Leitfadens enthält Ausführungen zur Verifizierung der Antragsunterlagen.
Teil 5 des Leitfadens bindet die neuen Marktteilnehmer ein.
Die DEHSt stellt auf ihren Internetseiten die bereits verwendete Erfassungssoftware FMS (Formular–Management–System) zur Verfügung. Ebenso stellt sie FMS-Dokumente für neue Marktteilnehmer bereit.
Mitteilung zum Betrieb
Die Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten, sind verpflichtet, bis zum 31.01. des Folgejahres eine jährliche Mitteilung zum Betrieb bei der DEHSt einzureichen. Die Mitteilung zum Betrieb enthält einerseits Angaben zu der gesamten Anlage und andererseits Angaben zu jedem einzelnen Zuteilungselement. Die Mitteilung muss Angaben zur tatsächlich vorgenommen physischen Änderung der Anlage beinhalten. Des Weiteren müssen Angaben mitgeteilt werden, die sich auf geplante Änderungen im kommenden Jahr beziehen.
Umfangreiche Ausführungen hierzu enthält der Teil 6 des Leitfadens der DEHSt für das Zuteilungsverfahren 2013-2020. Sie stellt auch für die Mitteilung zum Betrieb die Erfassungssoftware FMS zur Verfügung.
Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen
Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten, sind verpflichtet, der DEHSt Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen der angemeldeten Anlage mitzuteilen.
Kapazitätsverringerungen im Sinne von § 19 ZuV 2020 setzt das Vorliegen physischer Änderungen an der Anlage sowie wesentliche Änderungen der Anlagenkapazität voraus. Gemäß § 20 ZuV 2020 liegt eine Betriebseinstellung vor, wenn eine Anlage nicht mehr emissionshandelspflichtig ist, aus technischen Gründen nicht mehr betrieben werden kann oder über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht betrieben wird.
Eine teilweise Betriebseinstellung eines Zuteilungselements im Sinne von § 21 ZuV 2020 liegt vor, wenn sich die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements um mehr als 50 % gegenüber der der Zuteilung zugrundlegenden Anfangsaktivitätsrate verringert.
Weitere detaillierte Anforderungen im Zusammenhang mit den Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen enthält Teil 6 des Leitfadens. Auch hierfür stellt die DEHSt FMS-Erfassungssoftware bereit.