24.2. Verweigerung aus technischen Gründen

Die Herstellung eines Netzanschlusses aus technischen Gründen ist etwa dann nicht möglich, wenn der Strombedarf des Anschlusskunden über das Netz, an welches er seine Anlage anschließen möchte, gar nicht gedeckt werden kann (Gerstner, in: Kment, EnWG, 2015, § 17 Rn. 48). Ein weiterer Fall der technischen Unmöglichkeit der Herstellung eines Netzanschlusses liegt vor, wenn der beabsichtigte Anschluss des BHKW an das Netz eine erhebliche Änderung der Netzarchitektur nach sich ziehen würde (Gerstner, in: Kment, EnWG, 2015, § 17 Rn. 49). Kann die Sicherheit des Netzbetriebs nach dem Anschluss des BHKW nicht mehr gewährleistet werden, darf der Netzbetreiber den Anschluss ebenfalls verweigern (Gerstner, in: Kment, EnWG, 2015, § 17 Rn. 48 m.w.N.).

Ein gesetzlich definierter Grund für die Verweigerung des Netzanschlusses ist der Kapazitätsmangel, § 17 Abs. 2 S. 3 EnWG. Fraglich ist, wann den Netzbetreiber eine Pflicht zur Erweiterung des Netzes trifft. Denn es ist ersichtlich, dass ansonsten der Netzbetreiber es allein in der Hand hätte, die Anschlussbegehren abzuweisen, wenn er sein Netz ungenügend ausbauen würde.

Im Gasbereich müssen nur die Fernleitungsnetzbetreiber ihr Netz ausbauen (Stappert/Johannsen, in: Rosin/Pohlmann/Metzenthin/Böwing, Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl., Losebl., Stand: Dezember 2012, § 17 Rn. 73). Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 GasNZV, der bestimmt: „Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf der Grundlage der Ergebnisse des Kapazitätsermittlungsverfahrens den dauerhaft erforderlichen Netzausbau gemäß § 11 EnWG durchzuführen.“ Sonderregelungen in § 34 Abs. 2 S. 3 GasNZV bestehen nur für den Anschluss von Biogasanlagen (Gerstner, in: Kment, EnWG, 2015, § 17 Rn. 51).

In Bezug auf die Elektrizitätsnetze gilt für hocheffiziente KWK-Anlagen § 3 Abs. 1 KWKG. Danach müssen die Netzbetreiber unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 KWKG

  1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und
  2. den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.

Die von Gerstner (Gerstner, in: Kment, EnWG, 2015, § 17 Rn. 51; a.A. von Hammerstein, ZNER 2006, 110, 111) und Tüngler (Tüngler, in: Kment, EnWG, 2015, § 11 Rn. 40) vertretene Auffassung, dass die Elektrizitätsnetze nicht ausgebaut werden müssen, überzeugt – jedenfalls beim Anschluss hocheffizienter KWK-Anlagen i.S.d. § 3 KWKG – nicht.

Hinsichtlich der Kosten erklärt § 3 Abs. 1 S. 4 KWKG bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 MW § 8 KraftNAV für anwendbar. Danach trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt, § 8 Abs. 1 KraftNAV. Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen, § 8 Abs. 3 KraftNAV.

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