4.1. Direkte finanzielle Förderung

Im Bereich des EEG ist zunächst die Frage der finanziellen Förderung von Interesse. Der Betreiber einer Anlage, die nach dem EEG als förderfähig eingestuft ist und deren Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält entweder eine feste Einspeisevergütung oder den Direktvermarktungserlös und die Marktprämie, §§ 19 - 21 EEG.

Die EEG-Förderung hängt von den in der KWK-Anlage verwendeten Einsatzstoffen ab. Werden in einem BHKW Biomasse, Bioabfälle oder Gülle eingesetzt, so ist eine ausschreibungsfreie Förderung nach dem EEG möglich. Die Biomasse wird nach § 42 EEG, die Bioabfälle nach § 43 EEG und die Gülle nach § 44 EEG gefördert, soweit daraus Strom erzeugt wird.

Des Weiteren ist § 53c EEG zu beachten. Nach dieser Norm ist zwar eine Doppelförderung (nach dem EEG und StromStG) zulässig, der anzulegende Wert verringert sich jedoch um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

Dagegen finden die Vorschriften zum Mieterstrom auf die Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen keine Anwendung. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG. Nach § 21 Abs. 3 EEG besteht der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG für Strom

  • aus Solaranlagen,
  • mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kW,
  • die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind,
  • soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und ohne Durchleitung durch ein Netz.

Der Gesetzgeber hat somit den Anwendungsbereich für den Mieterstrom auf Solaranlagen begrenzt. Eine Ausweitung auf KWK-Anlagen ist daher ausgeschlossen.

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