19. Betriebssicherheitsverordnung
Die BetrSichV gilt bundesweit und bezweckt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Der BHKW-Betreiber ist typischerweise Arbeitgeber und hat daher gemäß § 3 Abs. 1 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretende Gefährdung zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Gemäß § 4 Abs. 1 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die damit ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Da das BHKW ein Arbeitsmittel des Anlagenbetreibers ist, gelten diese Vorschriften auch für den Betrieb eines BHKW.
Der Arbeitgeber darf weiterhin gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BetrSichV nur solche Arbeitsmittel verwenden lassen, die gegen Gefährdung ausgelegt sind durch
- die von Ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien,
- direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die unter elektrischer Spannung stehen, oder
- Störungen ihrer Energieversorgung.
Die Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass eine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird, § 8 Abs. 1 S. 2 BetrSichV. Gemäß § 8 Abs. 3 BetrSichV müssen Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, insbesondere
- als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereiches angeordnet und leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein,
- sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,
- gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.
Weitere detaillierte Anforderungen enthält § 9 BetrSichV. Gemäß § 10 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können.
Anforderungen an das Verhalten des Arbeitgebers bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfällen sind in § 11 BetrSichV festgelegt.