7.1. Wärmelieferverordnung

Gemäß § 1 Wärmelieferverordnung (WärmeLV) sind Gegenstand der WärmeLV Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c BGB geschlossen werden (§§ 2 – 7 WärmeLV) und mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Abs. 1 und 2 BGB (§§ 8 – 12 WärmeLV).

Nach § 2 Abs. 1 WärmeLV soll der Wärmeliefervertrag enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung der durch den Wärmelieferanten zu erbringenden Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Art der Wärmelieferung sowie der Zeiten der Belieferung,
  2. die Aufschlüsselung des Wärmelieferpreises in den Grundpreis in Euro pro Monat und in Euro pro Jahr und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, jeweils als Netto- und Bruttobeträge, sowie etwaige Preisänderungsklauseln,
  3. die Festlegung des Übergabepunkts,
  4. Angaben zur Dimensionierung der Heizungs- oder Warmwasseranlage unter Berücksichtigung der üblichen mietrechtlichen Versorgungspflichten,
  5. Regelungen zum Umstellungszeitpunkt sowie zur Laufzeit des Vertrages,
  6. falls der Kunde Leistungen vorhalten oder Leistungen des Wärmelieferanten vergüten soll, die vom Grund- und Arbeitspreis nicht abgegolten sind, auch eine Beschreibung dieser Leistungen oder Vergütungen, und
  7. Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Parteien bei Vertragsbeendigung, insbesondere wenn für Zwecke des Wärmeliefervertrages eine Heizungs- oder Warmwasseranlage neu errichtet wurde.

Soweit die WärmeLV keine abweichenden Regelungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme unberührt, § 6 WärmeLV. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Leitfaden zur Einführung der gewerblichen Wärmeversorgung in der Wohnungswirtschaft vom 04/2015 verwiesen.

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