7.1. Wärmelieferverordnung
Gemäß § 1 Wärmelieferverordnung (WärmeLV) sind Gegenstand der WärmeLV Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c BGB geschlossen werden (§§ 2 – 7 WärmeLV) und mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Abs. 1 und 2 BGB (§§ 8 – 12 WärmeLV).
Nach § 2 Abs. 1 WärmeLV soll der Wärmeliefervertrag enthalten:
- eine genaue Beschreibung der durch den Wärmelieferanten zu erbringenden Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Art der Wärmelieferung sowie der Zeiten der Belieferung,
- die Aufschlüsselung des Wärmelieferpreises in den Grundpreis in Euro pro Monat und in Euro pro Jahr und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, jeweils als Netto- und Bruttobeträge, sowie etwaige Preisänderungsklauseln,
- die Festlegung des Übergabepunkts,
- Angaben zur Dimensionierung der Heizungs- oder Warmwasseranlage unter Berücksichtigung der üblichen mietrechtlichen Versorgungspflichten,
- Regelungen zum Umstellungszeitpunkt sowie zur Laufzeit des Vertrages,
- falls der Kunde Leistungen vorhalten oder Leistungen des Wärmelieferanten vergüten soll, die vom Grund- und Arbeitspreis nicht abgegolten sind, auch eine Beschreibung dieser Leistungen oder Vergütungen, und
- Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Parteien bei Vertragsbeendigung, insbesondere wenn für Zwecke des Wärmeliefervertrages eine Heizungs- oder Warmwasseranlage neu errichtet wurde.
Soweit die WärmeLV keine abweichenden Regelungen enthält, bleiben die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme unberührt, § 6 WärmeLV. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Leitfaden zur Einführung der gewerblichen Wärmeversorgung in der Wohnungswirtschaft vom 04/2015 verwiesen.