4.3.5. Eigenversorgung

Wie oben gezeigt, kann die EEG-Umlage nur dann entfallen oder sich verringern, wenn Eigenversorgung vorliegt.

Eigenversorgung ist gemäß § 3 Nr. 19 EEG der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Die nachfolgende Grafik stellt den Tatbestand der Eigenversorgung dar:

Betreiber

Gemäß § 3 Nr. 2 EEG ist der Anlagenbetreiber derjenige, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.

Aus dem Wortlaut der Norm ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber im EEG hinsichtlich der Betreibereigenschaft nicht auf die rein zivilrechtlich-dingliche Zuordnung, sondern eher die tatsächlich faktische Nutzung zur Stromerzeugung abstellt.

In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 hat der Gesetzgeber hierzu ausgeführt, für die Betreiberstellung sei maßgeblich, „wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage für eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen“.

Des Weiteren wird in der Gesetzesbegründung zum KWKG 2002 ausgeführt, Betreiber sei derjenige, welcher die Anlage tatsächlich unterhält und das wirtschaftliche Risiko trägt (BT-Drucks. 14/8059, S. 11). Das wirtschaftliche Risiko werde im Wesentlichen bestimmt durch die Risiken der Erzeugungskosten, des Mengenabsatzes sowie des Erlöses (a.a.O).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Betreibereigenschaft (siehe z.B. für die Betreiberstellung nach dem KWKG 2000 BGH, Urteil vom 13.02.2008 – VIII ZR 280/05) ist in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht Betreiber einer Anlage derjenige, welcher „ohne notwendig Eigentümer zu sein, die tatsächlich Sachherrschaft über die Anlage ausübt, ihre Fahrweise eigenverantwortlich bestimmt und die auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt“ (BGH, a.a.O., S. 10). Zur Betreibereigenschaft nach dem EEG und dem StrEG hat der BGH (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2003, VIII ZR 161/02) ähnlich entschieden, dass „Betreiber einer Stromerzeugungsanlage […] nicht notwendig der Eigentümer der Anlage oder der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet [ist], sondern derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen und der ihre Kosten und Risiken trägt“ (BGH, a.a.O., S. 8 f.).

In LF BNetzA, S. 22, soll hinsichtlich des Betreiberbegriffs auf die zitierte Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen werden. Dort wird nochmals klargestellt, dass die beschriebenen Parameter kumulativ vorliegen müssen, d.h. dass allein das Tragen des wirtschaftlichen Risikos nicht ausreicht.

Der Betreiber einer Anlage ist danach derjenige, der – ohne notwendig zivilrechtlich Eigentümer zu sein – einen faktischen Zugriff auf die Anlage (Zutritt, Schlüsselgewalt) und ihren Betrieb (Bestimmung der Fahrweise) hat und zugleich Inhaber der wirtschaftlichen Chancen und Risiken (Kosten der Erzeugung, Mengenabsatz- und Erlösrisiko) der Anlage ist.

Zur Rechtsnatur des Leitfadens sei darauf hingewiesen, dass diesem keinerlei Rechtsverbindlichkeit zukommt (siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2017 - VI-3 Kart 148/15 (V)). Die dortigen Ausführungen werden aber in der täglichen Praxisanwendung der Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, aber auch der Verwaltungsbehörden und Gerichte eine erhebliche Bedeutung erlangen (vgl. LF BNetzA, S. 3).

Zudem hat der Gesetzgeber die Ausführungen im LF BNetzA zur Basis seiner Änderungen im Bereich der Eigenversorgung beim EEG 2017 gemacht (BR-Drucks. 619/16, S. 4).

Faktischer Zugriff auf die Anlage

Für den faktischen Zugriff auf die Anlage soll es auf tatsächliche Zutrittsmöglichkeiten und das Innehaben von Schlüsselgewalt ankommen (LF BNetzA, S. 23). In das Zivilrecht übertragen dürfte dies bedeuten, dass dem Betreiber ein durch den Eigentümer oder sonstige Dritte nicht willkürlich ausschließbares Zugangs- und Besitzrecht (tatsächliche Gewalt über eine Sache gemäß § 854 BGB) hinsichtlich der Anlage und des Raumes, in welchem Sie betrieben wird, zustehen muss. Soweit dem Betreiber auch ein dingliches Recht an der Anlage wie z.B. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, dürfte diese Voraussetzung ohne Weiteres vorliegen. Aber auch eine Pachtkonstellation, nach welcher der Betreiber den Raum jederzeit mit eigenem Schlüssel betreten darf und die Anlage ebenfalls jederzeit in Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft bedienen, verändern oder stilllegen darf, wird diese Voraussetzung erfüllen.

Bestimmender Einfluss auf die Fahrweise

Für das Kriterium des bestimmenden Einflusses auf die Fahrweise wird man den Blick auf den Zusammenhang zwischen dem den rein technischen Vorgang des Anlagenbetriebes und dessen ökonomischen und ökologischen Ergebnis zu richten haben. Die Art und Weise der Durchführung und Ausrichtung technischer Prozesse (= Fahrweise) entscheidet darüber, mit welchen Kosten die Anlage betrieben wird und ob sich im Betrieb deren Chancen und Risiken realisieren.

Der Inhaber der Chancen und Risiken muss also selbst die technisch-kaufmännischen Grundentscheidungen zur Fahrweise treffen (z.B. Überschusseinspeisung ja/nein, Vorrang Eigenversorgung vor Einspeisung, Hocheffizienz, Mindestnutzungsgrad, Ausschalten im Sommer usw.). Die Umsetzung dieser Entscheidung und den alltäglichen rein technischen Betrieb innerhalb der durch die Grundentscheidung getroffenen Grenzen muss der Betreiber nicht notwendig selbst oder durch eigenes Personal bewerkstelligen, er kann sich hier sogenannter Betriebsführer als Erfüllungsgehilfen bedienen (so auch LF BNetzA, S. 23). Diesen gegenüber muss er aber allein nach seinen Bedürfnissen weisungsbefugt sein (so BGH, Urteil vom 13.02.2008 – VIII ZR 280/05, Rn. 17 f.). Ebenso denkbar ist das Anbringen „technischer Vorrichtungen zur (eigen-)verbrauchsgesteuerten Stromproduktion“, LF BNetzA, S. 23.

Maßgeblich ist für die Beurteilung auch dieses Kriteriums vorrangig die rein objektiv feststellbare, nicht die vertraglich gewollte Situation, (LF BNetzA, S. 22).

Inhaber der wirtschaftlichen Chancen und Risiken

Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken einer Anlage werden dann getragen, wenn der Betreiber „grundsätzlich alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu tragen hat und diese Kosten durch den Verkauf der elektrischen und thermischen Energie wieder hereinholen muss“ (so BGH, a.a.O., S. 12).

Die Erzeugungskosten gliedern sich dabei im Wesentlichen in die Anschaffungskosten (inklusive etwaiger Finanzierungskosten), die Betriebs- und Wartungskosten, die Instandhaltungskosten, die Netzkosten und das Kosten- und Qualitätsrisiko der Energiebeschaffung.

Das Mengenabsatz- und Erlösrisiko trägt ein Betreiber dann, wenn es allein ihm im Rahmen des jeweiligen Geschäftsmodells obliegt, die Erzeugungskosten wirtschaftlich – im besten Fall mit Gewinn – zu refinanzieren. Maßgebliche Parameter sind dabei Preis- und Mengenrisiko des Verkaufs bzw. der Verwertung des erzeugten Stromes innerhalb des vom Betreiber gewählten Geschäftsmodells, das Stillstands-/Verfügbarkeitsrisiko (insbesondere auch im Zusammenhang mit witterungsbedingten Laufzeiten eines z.B. eines wärmegeführten BHKW), Reservestrompreisrisiken. Daneben kann auch die Langfristigkeit der gewählten Energieversorgungskonstellation ein Kriterium sein (siehe zum Ganzen auch BeckOK, EEG/Böhme/Schreiner, EEG 2014, § 61 Rn. 19 sowie – allerdings zur Rechtslage nach EEG 2012 – zwei eingehende Gutachten der Kanzleien Salans und Gleiss Lutz, welche seinerzeit vom damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in Auftrag gegeben wurden - Salans, „Juristische Prüfung der Befreiung der Eigenerzeugung von der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 1 und 3 EEG“, Kurzgutachten vom 27.08.2012, sowie das Gutachten zur „Rechtsfrage des Eigenverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanlagen“ von der Kanzlei Gleiss Lutz, Gutachterliche Stellungnahme vom 30.04.2013).

Gegen eine Risikoallokation spricht die Übernahme von Teilen der beschriebenen Kosten oder Risiken durch Dritte. Übernimmt z.B. eine dritte Gesellschaft, welche als Contractor auch weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung übernommen hat, die Verpflichtung, überschüssigen (nicht eigenverbrauchten) Strom nach Anfall zu festen Preisen zu übernehmen, dürfte jedenfalls ein Teil des Mengenabsatz- und Erlösrisikos dort anzusiedeln sein mit der Folge, dass ggfs. diese dritte Gesellschaft als Betreiber anzusehen ist.

Insbesondere zur Frage, wer Inhaber der wirtschaftlichen Risiken und Chancen ist, bei wem mithin die Risikoallokation erfolgt ist, muss stets eine an den objektiven Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls orientierte Gesamtschau der Vertragsbeziehungen und ihrer tatsächlichen Durchführung vorgenommen werden (BGH, a.a.O). Für die Zuordnung der Betreibereigenschaft kommt es dabei mehr auf den tatsächlich-objektiven Bezug einer Person zu einer Anlage an als auf vertragliche – ggfs. so nicht gelebte – Beziehungen zur Anlage.

Die vorgehenden Ausführungen können auf Betreiber von BHKW, die nicht mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden, übertragen werden.

Pachtmodell und Finanzierungsleasing

In diesem Zusammenhang sind Pachtmodelle verbreitet. Nach diesem Modell stellt der Verpächter dem Pächter ein BHKW gegen Zahlung einer Pacht zur Verfügung. Der Pächter ist für die Beschaffung der Brennstoffe verantwortlich und trägt somit das Preisrisiko. Er ist weiter für die Instandhaltung und -setzung des BHKW verantwortlich. Dennoch kann er diese ihn treffende Verantwortung auf Dritte, die als Betriebsführer agieren, entgeltlich weitergeben. Mit der Umsetzung von solchen Pachtmodellen kann die Betreibereigenschaft des Pächters und somit die EEG-Umlagebefreiende Eigenversorgung gesichert und zugleich bei der Beschaffung und der Bewirtschaftung von BHKW auf das Know-how von spezialisierten Anbietern zurückgegriffen werden.

Es stellt sich dabei für den Verpächter die Frage, ob er bei der Umsetzung des Pachtmodells als Finanzdienstleister i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG) einzustufen ist und deswegen eine Genehmigung nach dem KWG benötigt.

Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Verpächter neben der Anlagenfinanzierung keine eigenen wirtschaftlichen Risiken trägt. Um die Eigenschaft des Finanzdienstleisters zu verneinen, muss daher zumindest die Instandhaltungsverpflichtung des BHKW bei dem Verpächter verbleiben. Dies ist deswegen von Interesse, da Finanzdienstleistungen nur nach vorheriger Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Abs. 1 KWG erbracht werden dürfen. Andernfalls macht sich der Verpächter nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar. Will der Verpächter daher neben dem Finanzierungsrisiko keine weiteren Risiken tragen, so muss er eine KWG-Genehmigung haben. Ein ohne das Vorliegen einer KWG-Genehmigung zwischen dem Verpächter und Pächter abgeschlossener Vertrag bleibt jedoch wirksam, da die Gewährung des Finanzierungsleasing nur einseitig für den Verpächter ohne Genehmigung verboten ist, § 134 BGB (allgemein für einseitige Verbote BGH 46, 26; 78, 271; 89, 373; NJW 2000, 1186; für § 32 Abs. 1 KWG siehe BGH WM 1966, 1101; 1978, 1268; 2011, 1168).

Eine in der Praxis wichtige Ausnahme vom § 32 Abs. 1 KWG ist in § 2 Abs. 6 Nr. 5 KWG geregelt. Danach gelten als Finanzdienstleistungsinstitute nicht Unternehmen, die Finanzdienstleistungen i.S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 KWG ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe erbringen. In einer solchen Konstellation darf der Verpächter daher alle Risiken, bis auf das Finanzierungsrisiko, auf den Pächter übertragen.

Letztverbraucher

Gemäß § 3 Nr. 19 EEG ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Gemäß § 3 Nr. 33 EEG ist Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.

LF BNetzA, S. 24, führt aus, dass Letztverbraucher „i.S.d. der Eigenversorgung der jeweilige Betreiber der elektrische Verbrauchsgeräte“ sei. Hinsichtlich der Betreibereigenschaft sei auf die zur Betreibereigenschaft hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.

Nachdem das technisch-physikalische Ingangsetzen – außer im Bereich rein technischer Lösungen – in der Regel von einer natürlichen Person ausgeführt wird, ist also zu fragen, ob diese natürliche Person als Letztverbraucher anzusehen ist oder wem diese Person im Sinne des Letztverbrauches nach den Kriterien faktischer Zugriff, bestimmender Einfluss und Risikoallokation zuzuordnen ist. Dabei ist ebenfalls wiederum vorrangig auf den objektiv tatsächlichen Bezug zur Anlage zu achten. Gerade für die Frage der Risikoallokation dürften aber auch hier die zu Grunde liegenden vertraglichen Beziehungen zwischen der in Gang setzenden Person und einem möglichen mit dieser Person nicht identischen Betreiber maßgeblich sein.

Wenn LF BNetzA, S. 23, also ausführt, mit EEG 2014 sei klargestellt worden, dass es auf die Rechtsqualität der Überlassung des Stromes (entgeltlich, unentgeltlich, Mietvertrag, Bewohnervertrag, Nutzenergievertrag) im Verhältnis zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Betreiber der Letztverbrauchsanlage nicht mehr ankommt, so wird dies mit dem gesetzgeberischen Willen übereinstimmen.

Für die Zuordnung der technisch-physikalischen Bedienperson zu einem mit dieser nicht identischen Betreiber wird es aber dennoch weiter entscheidend auf die vertragliche Beziehung zwischen der Bedienperson und dem Betreiber ankommen.

Ob hier auch mehrstufige Zuordnungskonstellationen denkbar sind (Bedienperson zu weiterem Subjekt, bei welchem die Betreibereigenschaft – noch – nicht vorliegt, von dort zum echtem Betreiber (z.B. Lohnleisterkonstellation)) scheint nach dem derzeitigen Meinungsstand eher zweifelhaft.

Bei konsequenter Anwendung der zum Betreiberbegriff aufgefundenen Kriterien sollten solche mehrstufigen Konstellationen zwar möglich sein, da Betreiber derjenige sein sollte, bei dem z.B. die Risikoallokation hinsichtlich der Verbrauchskosten erfolgt ist. Die Ausführungen in LF BNetzA, S. 23 ff., welche hier gegenüber der Konsultationsfassung nochmals zugespitzt wurden, deuten allerdings eher in Richtung einer sehr formellen Auslegung mit der Folge, dass solche mehrstufige Zuordnungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen werden dürften.

Dazu stellt LF BNetzA auf S. 26 fest: „Sind mehrere Unternehmen auf einem Betriebsgelände tätig, wird in der Regel jedes Unternehmen Letztverbraucher der Strommengen sein, die durch seine eigenen Tätigkeiten verbraucht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das rechtlich selbstständige Unternehmen im Auftrag eines anderen Unternehmens tätig wird, ob es mit diesem konzernrechtlich verbunden ist und ob der verbrauchte Strom beispielsweise vom Auftraggeber gestellt wird.“

Obwohl die BNetzA bei der Definition des Letztverbrauchers relativ streng vorgeht und grundsätzlich die Betreibereigenschaft des Letztverbrauchers hinsichtlich der Stromverbrauchsgeräte fordert, lockert sie diese Anforderungen in Familien- und Mitbewohnerkonstellationen.

Damit sind solche Fälle angesprochen, in denen ein Familienmitglied oder ein Mitbewohner Betreiber der Stromerzeugungsanlage ist und er und weitere Familienmitglieder oder Mitbewohner den Strom verbrauchen. Die parallele Zugriffsmöglichkeit der Mitbewohner auf die Verbrauchsgeräte stelle die Einordnung als Letztverbraucher für die Gesamtverbräuche nicht in Frage, LF BNetzA, S. 24. Diese Auslegung der BNetzA ist zu begrüßen. Sie ist jedoch mit der strengen Betreiberdefinition nicht vereinbar. In Mitbewohner- und Familienkonstellationen werden nicht alle Verbrauchsgeräte von ein und derselben Person betrieben.

„Dass auch weitere Personen, wie z.B. Gäste, Putzhilfen und Handwerker, zwischenzeitlich und in geringfügigem Umfang auf vorhandene oder mitgebrachte Verbrauchsgeräte in der Wohnung zugreifen können, steht der Anerkennung des Gesamtverbrauchs als (…) Letztverbrauch nicht entgegen.“ (LF BNetzA, S. 24).

In Mieterstromkonstellationen, in denen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage (regelmäßig der Eigentümer des Hauses und Vermieter der Wohnung) den Strom an die Mieter liefert, liegt keine Eigenversorgung vor, da die Mieter Betreiber der Verbrauchseinrichtungen und somit Letztverbraucher sind. Auf Mieterstrom wird allerdings Mieterstromzuschlag nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG gewährt.

Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher
Definition

Gemäß § 3 Nr. 19 EEG ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

LF BNetzA, S. 29, führt hierzu aus, dass „eine strikte Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher bestehen [muss].“ Eine Personenidentität liege nur vor, „wenn es sich bei dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Letztverbraucher des in dieser Stromerzeugungsanlage verbrauchten Stroms um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt.“

Privatrechtlich organisierte Personen

Eine hinreichende Personenidentität liege daher nicht bei gesellschaftsrechtlich eng verbundenen Unternehmen, noch nicht einmal bei Unternehmen desselben Konzernverbundes (so auch BGH, Urteil v. 06.05.2015 – VIII ZR 56/14, dort Rn. 21 unter Verweis auf den eindeutigen gesetzgeberischen Willen schon zum EEG 2012), auch nicht wenn die verschiedenen Unternehmen durch Aufspaltung aus derselben Einheit hervorgegangen seien, LF BNetzA, S. 30.

Genossenschaftsmodelle erfüllen die Anforderungen an die Personenidentität nicht, da die Genossenschaft als Betreiber eine eigenständige juristische Person ist, § 17 Abs. 1 GenG und die letztverbrauchenden Mitglieder eigenständige und von der juristischen Person verschiedene natürliche Personen sind, LF BNetzA, S. 29.

Ebenso verhält es sich bei einer GbR, LF BNetzA, S. 29. Bei der Weitergabe des Stroms, aus einem BHKW, das eine GbR betreibt, an die Mitglieder der GbR handelt es sich um eine EEG-Umlagepflichtige Lieferung.

Wird der Strom aus einem BHKW dazu genutzt, das Wohnhaus des Geschäftsführers der GmbH zu versorgen, liegt ebenfalls eine Lieferung bei fehlender Personenidentität vor, LF BNetzA, S. 30.

Personenidentität liegt auch nicht bei Scheibenpachtmodellen vor. Dies hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 104 Abs. 4 EEG klargestellt. Danach sind in bestimmten Konstellationen die in einer Kraftwerksscheibe erzuegten Strommengen von der EEG-Umlage befreit.

Hierzu führt der Gesetzgeber in der Begründung zum EEG 2017 deutlich aus - BT-Drucks. 18/10668, S. 171 f. -:

"Mit dem neuen § 104 Absatz 4 EEG 2017 werden Unternehmen entlastet, die aufgrund einer unklaren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 davon ausgegangen waren, dass in bestimmten Konstellationen keine umlagepflichtige Stromlieferung, sondern eine umlagenbefreite Eigenerzeugung aus anteilig genutzten Erzeugungskapazitäten an einer Stromerzeugungsanlage (sogenannten „Kraftwerksscheiben“) vorlag. Der neu eingefügte Absatz 4 schafft ein Leistungsverweigerungsrecht für Alt-Forderungen und ermöglicht darüber hinaus eine von der EEG-Umlage befreite Eigenerzeugung bei unverändert fortgeführten Konstellationen auch in der Zukunft.

In sogenannten Scheibenpacht-Konstellationen decken mehrere Unternehmen ihren Strombedarf aus derselben Stromerzeugungsanlage. Die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage ist dabei typischerweise vertraglich in Kraftwerksscheiben aufgeteilt und den einzelnen Unternehmen z.B. als „Pächtern“ zugeordnet. Der Betrieb der realen technischen Stromerzeugungsanlage als solche wird nicht von den einzelnen „Pächtern“, sondern von einer Betreibergesellschaft der Unternehmen oder einem (dritten) Unternehmen wahrgenommen.

Da sich die mit dem EEG 2014 neu geregelten Bestimmungen zu den EEG-Umlagepflichten stets auf den Betrieb der realen Stromerzeugungsanlage und nicht auf vertragliche Nutzungsrechte beziehen, kann sich ein Letztverbraucher seit dem EEG 2014 nicht auf die Eigenversorgungs- bzw. Eigenerzeugungsprivilegien berufen, soweit er Strom aus einer „gepachteten Kraftwerksscheibe“ verbraucht. Zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 bestanden bei den betroffenen Unternehmen allerdings häufig erhebliche Rechtsunklarheiten.

Infolge dessen bestehen für die Betreiber der realen technischen Stromerzeugungsanlagen erhebliche Risiken. Das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 4 Satz 1 beseitigt diese Risiken für Strommengen, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 an die einzelnen Scheibenpächter geliefert hat. Ausschließlich für diesen Zweck der Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage fingiert Satz 2, dass ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage gilt, wenn und soweit der jeweilige Letztverbraucher diese „Kraftwerksscheibe“ wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. Da vertragliche Nutzungsrechte nicht „betrieben“ werden können, lässt sich von
den Kriterien, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 280/05,
Rn. 15), allein das Kriterium der wirtschaftlichen Risikotragung unproblematisch auf eine betreiberähnliche Nutzung der Kraftwerksscheibe übertragen. Die Kriterien der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise passen für Nutzungsrechte allenfalls sehr eingeschränkt.

Soweit der Anspruch gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das die Stromerzeugungsanlage betreibt, aufgrund dieser Fiktion nach der jeweiligen Rechtslage nicht entstanden wäre, kann es die Zahlung dauerhaft verweigern. Satz 3 enthält lediglich eine Klarstellung und entspricht den Anforderungen zur Zeitgleichheit, die bereits vor dem EEG 2014 gegolten haben. Die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen.
Typischerweise kann sich in Konstellationen, in denen ein Kraftwerk mehrere Pächter hat, der Personenkreis auch
in Zukunft ändern. Der Fortbestand des Bestandschutzes ist in diesen Fällen eng an den jeweiligen Letztverbraucher gebunden. Das heißt, dass bei Veräußerung der „Kraftwerksscheibe“ an einen Dritten für die entsprechenden Strommengen der Bestandsschutz erlischt. Das heißt spiegelbildlich, dass der Bestandsschutz für den jeweiligen Letztverbraucher erhalten bleibt, auch wenn in derartigen Konstellationen ein anderer Letztverbraucher ausscheidet."

Öffentlich-rechtlich organisierte Personen

Im LF BNetzA ist die Frage gänzlich unbehandelt geblieben, wie die Personenidentität bei öffentlicher Hand zu bestimmen ist. Legt man auch hier eine stark formalistische Betrachtungsweise zugrunde, kommt es auf die Abgrenzung nach den einzelnen juristischen Personen an.

In einem Fall, in dem der Träger der unmittelbaren Staatsverwaltung (z. B. ein Bundesland) Eigentümer eines BHKW ist und dieses betreibt, stellt sich die Frage, ob beim Verbrauch des in diesem BHKW erzeugten Stroms durch andere Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (z.B. öffentlich-rechtlich organisierte Forschungseinrichtungen) Personenidentität vorliegt.

Man könnte insoweit vortragen, dass die Organisationsgewalt beim Träger der unmittelbaren Staatsverwaltung liegt. Er entscheidet darüber, ob eine Einrichtung bestehen bleibt und teilt ihr finanzielle Mitteln nach Maßgabe des staatlichen Haushalts zu. Diese Abhängigkeit könnte als ein Indiz für unzureichende Selbständigkeit des Trägers der mittelbaren Staatsverwaltung angesehen werden. Die Folge wäre, dass der Träger unmittelbarer Staatsverwaltung Letztverbraucher des im BHKW produzierten Stroms ist. Die Betreiber- und Letztverbrauchereigenschaft würden zusammenfallen, sodass Personenidentität gegeben wäre.

Mitbetreiberschaft

Es stellt sich ferner die Frage, ob eine Mitbetreiberschaft vorliegen kann, mit der Folge, dass mehrere juristische oder natürliche Personen eine Anlage betreiben und den dort produzierten Strom EEG-Umlagefrei verbrauchen.

Dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.06.2016, 15 U 20/16 (Vorinstanz: LG Heidelberg, Gerichtsbescheid vom 28.12.2015, 11 O 15/15 KfH), lag folgender Fall zugrunde.

Die beklagte Vermieterin hat eine Gewerbehalle vermietet, auf deren Dach eine in ihrem Eigentum stehende PV-Anlage installiert war. Aufgrund eines „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrags“ nutzte der Mieter der Halle einen Teil des in der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Durch den genannten Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag vermietete die Beklagte dem Hallenmieter, dem einzigen Stromverbraucher auf dem Grundstück, einen ideellen Anteil der Photovoltaikanlage von 16 % zur Mitnutzung, um dem Mieter den Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms zu ermöglichen. Der verbleibende Strom wurde in das öffentliche Netz eingespeist. Nur der Hallenmieter hatte daher Letztverbrauchseinrichtungen, nicht aber die Vermieterin (zum Sachverhalt siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2016, 15 U 20/16, Rn. 2 – zitiert nach juris).

Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Vermieterin ihrem Mieter den Strom lieferte und er nicht Eigenverbraucher war. Er habe nämlich keinen selbst produzierten Strom verbraucht, da er die Stromerzeugungsanlage nicht zusammen mit der Vermieterin betrieben habe (OLG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 20 - zitiert nach juris).

Das Gericht begründet dieses Ergebnis mit der Wertung der maßgeblichen Fallumstände unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen des Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrags.

Es führt in OLG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 22 ff. aus:

„Durch Nr. 4 des Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrags hat die Beklagte dem Mieter einen ideellen Anteil von 16 % der Anlage "zur Mitnutzung vermietet, um diesem den Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms zu ermöglichen". Die Vermietung zur Mitnutzung spricht dem Wortlaut nach dafür, dass sowohl die Beklagte als auch deren Mieter an der Anlage berechtigt sind und jeweils ihren "eigenen" Strom entnehmen können. Allerdings geben die weiteren Regelungen dem Mietvertrag das Gepräge eines Stromlieferungsvertrags, sodass das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Beklagte dem Mieter den von diesem der
Anlage entnommenen Strom lieferte. Der Mieter durfte nämlich mehr Strom der Anlage entnehmen, als dies seinem 16-Prozent-Anteil entsprach. Er brauchte auch nicht die gesamte produzierte Strommenge zu entnehmen, die seinem Anteil entsprach, und musste den nicht verbrauchten Teil nicht selbst vermarkten. Er hatte insbesondere im Ergebnis nicht das Entgelt zu zahlen, das für die Mitnutzung des 16-Prozentanteils festgelegt war. Gemäß Nr. 4.1.3 des Mietvertrags sollte vielmehr - über die vom Mieter zu zahlende monatliche Miete gemäß 4.1.2 des Mietvertrags hinaus - zum Ende eines Kalenderjahres zwischen der Beklagten und dem Mieter der nicht seinem Anteil entsprechende bezogenen Strom vergütet bzw. ihm zusätzlich in Rechnung
gestellt werden. Der Mieter allein entschied daher, ob er Strom der Photovoltaikanlage entnahm und wieviel.

Gegen eine Mitberechtigung des Mieters an der Anlage, die eine Eigenproduktion und einen Eigenverbrauch hätte begründen können, weil dessen "Mitberechtigung" der tatsächlichen Rechtsstellung entsprach und sich nicht auf den Wortgebrauch beschränkte, spricht weiterhin, dass gemäß 3.3 des Mietvertrags der Beklagten der technische Betrieb der Anlage oblag, dass sie gemäß 3.3 die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen/Wartungsarbeiten durchzuführen hatte, dass sie nach 2.3 sowohl gegenüber dem Mieter als auch gegenüber Dritten aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflichten haftbar war, dass sie nach 4.1.6 im Außenverhältnis allein und auf eigene Rechnung als alleinige Betreiberin auftreten sollte und konnte, dass ihr nach Nr. 4.1.7 sämtliche vom Netzbetreiber gezahlten Vergütungen zustanden sowie dass sie nach 4.2 des Vertrags im Verhältnis zum Mieter für alle sich aus dem Betrieb der Anlage ergebenden Schäden gehaftet hat und sie verpflichtet gewesen ist, Versicherungen abzuschließen, die die Risiken des Mieters mit abdeckten.

Demgegenüber hätte der Mieter gemäß 7.1 des Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrags nur für Beschädigungen
der Photovoltaikanlage gehaftet, falls er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben sollte.

Aufgrund des relativ geringen Anteils der "Mitberechtigung", der die Höhe des "Mietzinses" (mit)bestimmte, und der genannten Regelungen trug der Mieter nicht das wirtschaftliche Risiko des Betriebs und der Amortisation der Investition. Er hatte auch nicht die Sachherrschaft. Seine Position war allein über den Besitz der Halle aufgrund deren Anmietung begründet.“

Zusammenfassend stellt das OLG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 26, fest:

„Aufgrund der Vergütungsregelungen, des nicht mit seinem 16-Prozent-Anteil korrelierenden Strombezugs des Mieters, der alleinigen Vermarktung produzierten Stroms durch die Beklagte, fehlenden Verpflichtungen und Rechten des Mieters gegenüber einem Netzbetreiber und Haftungsfreistellung des Mieters entsprechen bei einer Gesamtbetrachtung die Regelungen des Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrags (...) den Regelungen eines Stromlieferungsvertrags und nicht dem Recht einer gemeinschaftlichen Nutzung der Anlage durch die Beklagte und den Mieter. Dies hat zur Folge, dass der Bezug des Mieters von Strom, der durch die Photovoltaikanlage der Beklagten produziert wurde, von dieser geliefert wurde und kein Eigenverbrauch des Mieters aufgrund einer eigenen Berechtigung an der Anlage vorlag.“

Den Ausführungen dieses Urteils ist im Ergebnis zuzustimmen. Viel wichtiger als das konkrete Ergebnis, ist aber die Feststellung des Gerichts, dass eine Mitbetreiberschaft grundsätzlich möglich ist. Offen bleibt jedoch, ob die Mitbetreiber auch gemeinsam die Stromletztverbrauchseinrichtungen betreiben müssen (in dem hier entschiedenen Fall hatte die Vermieterin keine Letztverbrauchseinrichtungen betrieben) oder ob ein getrennter Betrieb der Stromletztverbrauchseinrichtungen möglich ist.

Neben diesen nicht beantworteten Fragen ist ferner darauf zu achten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die Personenidentität eng auslegt und die Mitbetreiberschaft nicht anerkennt (strenge formale Betrachtungsweise, BGH, Urteile vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09 und 06.05.2015, VIII ZR 56/14). Eine abweichende Tendenz von diesem Grundsatz ist auch nach dieser OLG-Entscheidung nicht feststellbar.

Derzeit sind daher Konzepte zur Optimierung der EEG-Umlage, die eine Mitbetreiberschaft für zulässig erachten, mit erheblichem Rechtsrisiko behaftet.

Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang

Gemäß § 3 Nr. 19 EEG ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Durch die Einführung des Wortes „unmittelbar“ soll hier eine gegenüber der früheren Rechtslage bis zum EEG 2012 „engere Nähe-Beziehung“ zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsort statuiert worden sein, LF BNetzA, S. 35. Es gehe hier um eine qualifizierte räumlich-funktionale Beziehung, für deren Einordnung nicht nur durch räumliche Distanzen, sondern auch unterbrechende Elemente (z.B. öffentliche Straßen und Schienentrassen) zu berücksichtigen seien.

So richtig weiß aber auch der Leitfaden nicht einzuordnen, was eine unmittelbare von einer nur räumlichen Beziehung nun unterscheiden soll. In den Stellungnahmen zur Konsultationsfassung wird deshalb auch vertreten, dass es sich bei der Einfügung des Wortes „unmittelbar“ nur um ein Redaktionsversehen handelt (siehe Almeling/Sötebier, Referat erneuerbare Energien der BNetzA, Vortrag zum Workshop zur Konsultationsfassung des Leitfadens in Bonn am 16.12.2015, dort Folie 28).

In jedem Fall soll ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang „regelmäßig jedenfalls dann“ gegeben sein, wenn sich die beiden Anlagen im selben Gebäude, auf demselben Grundstück oder demselben Betriebsgelände befinden, letzterenfalls jedoch nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen den Anlagen nicht durch störende Hindernisse wie z.B. nicht vom Eigenversorger selbst genutzte Gebäude oder Betriebsstätten unterbrochen wird. Wird jedoch der Zusammenhang unterbrochen, so kann diese Unterbrechung durch räumlich-funktional stark verbindende Bauwerke, wie beispielsweise Förderbänder, überwunden werden, LF BNetzA, S. 36.

Keine Netzdurchleitung

Gemäß § 3 Nr. 19 EEG ist Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt.

Der selbst verbrauchte Strom darf zu keiner Zeit physikalisch oder kaufmännisch-bilanziell durch ein Netz durchgeleitet worden sein, LF BNetzA, S. 37 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 27.03.2012 – EnVR 8/11).

Gemeint ist damit nicht jedes Netz, sondern ein Netz der allgemeinen Versorgung (ebenso Hennig/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt (Hrsg.), EEG, 5. Aufl., 2018, § 3 Rn. 115).

Zeitgleichheit

Gemäß § 61h EEG muss der Strom von dem Letztverbraucher mess- und eichrechtskonform, viertelstundenscharf ermittelt werden. Eine Saldierung der Gesamtjahresmengen ist unzureichend. Werden die Strommengen nicht diesen Anforderungen entsprechend ermittelt, entfällt die Privilegierung bei der EEG-Umlage.

Das EEG 2009/2012 enthielt noch keinerlei Vorgaben zur Bestimmung von Eigenversorgungsmengen. Erst mit der EEG-Novelle 2014 wurde das Erfordernis der Zeitgleichheit von Stromerzeugung und Stromverbrauch eingeführt (Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt (Hrsg.), EEG, 5. Aufl., 2018, § 61h Rn. 9). Die Regelung stellt sich der zuvor verbreiteten Praxis der Jahresgesamtsaldierung entgegen (Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt (Hrsg.), EEG, 5. Aufl., 2018, § 61h Rn. 10 mwN).

Die Anforderung einer viertelstundenscharfen Messung muss nicht eingehalten werden, wenn technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch immer zusammenfallen (§ 61h Abs. 2 S. 2 EEG).

Darlegungs- und Beweislast, Mitteilungspflichten
Darlegungs- und Beweislast des Eigenversorgers

Grundsätzlich muss für den an einen Letztverbraucher gelieferten Strom die EEG-Umlage in voller Höhe entrichtet werden, § 60 Abs. 1 S. 1 EEG. Der Eigenversorger, der sich auf eine gesetzliche Ausnahme beruft, muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass eine Ausnahme vorliegt. Die Art und Umfang der Tatsachen hängen von der jeweils geltenden Ausnahmeregelung ab. Gelingt es dem Eigenversorger nicht, die Voraussetzungen für eine Befreiung darzulegen oder zu beweisen, ist er zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet.

Mitteilungspflichten des Eigenversorgers gegenüber den Netzbetreibern

Gemäß § 74a Abs. 1 S. 1 EEG müssen Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, dem Netzbetreiber, der nach § 61i EEG zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist (erhebungszuständiger Netzbetreiber), unverzüglich folgende Angaben übermitteln:

  1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EEG vorliegt,

  2. die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,

  3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und

  4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.

Nach § 74a Abs. 1 S. 2 EEG sind die Angaben nicht zu übermitteln, wenn diese bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.

Die Angaben nach § 74a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 EEG müssen in Eigenversorgungskonstellationen mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kW und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW nicht mitgeteilt werden.

Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 EEG unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i EEG berechtigt und verpflichtet ist (erhebungszuständiger Netzbetreiber), alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61 EEG für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind, § 74a Abs. 2 S. 1 EEG. Nach § 74a Abs. 2 S. 2 EEG umfasst dies insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28.02. eines Jahres erfolgen und wenn die Übertragungsnetzbetreiber erhebungszuständig sind bis zum 31.05., § 74a Abs. 2 S. 3 und 4 EEG.

Mitteilungspflichten des Eigenversorgers gegenüber der BNetzA

Gemäß § 74a Abs. 3 S. 1 EEG müssen Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e EEG bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 EUR oder mehr beträgt, der BNetzA bis zum 31.07. und wenn die Übertragungsnetzbetreiber erhebungszuständig sind bis zum 31.10. des jeweiligen Folgejahres mitteilen:

  1. ihren Namen,

  2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 Mio. EUR oder mehr,

  4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen i.S.d. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

  5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 08.08.2014, in der jeweils geltenden Fassung und

  6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Meldung ist ein von der BNetzA zur Verfügung gestellter Excel-Fragebogen zu verwenden. Der ausgefüllte Fragebogen muss zweifach (elektronisch und unterschrieben per Post an die BNetzA zurückgeschickt werden).

Gemäß § 76 Abs. 1 S. 3 EEG müssen die Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher auf Verlangen der BNetzA die Angaben nach § 74a EEG bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen der BNetzA in elektronischer Form vorlegen. Damit hat das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.07.2017 ([BGBl. I, S. 2532]([[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger\_BGBl\#\_\_bgbl\_\_%2F%2F\*\[%40attr\_id%3D'bgbl117s2532.pdf'\]\_\_1531906736663\)\]\(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger\_BGBl\#\_\_bgbl\_\_%2F%2F\*\[%40attr\_id%3D'bgbl117s2532.pdf'\]\_\_1531906736663\)\)\](https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl117s2532.pdf']__1531906736663%29]%28https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl117s2532.pdf']__1531906736663%29%29\)\) die vorher geltende anlasslose Mitteilungspflicht gestrichen.

Mitteilungspflichten des Eigenversorgers in der Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Liefert der Eigenversorger Strom an Dritte, so ist er als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu behandeln. Denn gemäß § 3 Nr. 20 EEG ist jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterliegen den Mitteilungspflichten nach § 74 EEG. In § 74 Abs. 1 EEG ist die Pflicht enthalten, Basisangaben zu melden. In § 74 Abs. 2 EEG dagegen die Pflicht, die an die Letztverbraucher gelieferte Strommengen mitzuteilen. Adressat der Meldungen nach § 74 Abs. 2 EEG ist der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber.

Hinweis auf die MaStRV

Darüber hinaus bestehen Meldepflichten nach der MaStRV. Weitere Informationen sind unter www.marktstammdatenregister.de verfügbar.

results matching ""

    No results matching ""