4.3.6. Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
Gemäß § 61f EEG sind die §§ 61c, 61d und 61e EEG entsprechend anzuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, nach § 61d Abs. 2 Nr. 1, nach § 61d Abs. 3 oder nach § 61d Abs. 4 Nr. 3 EEG (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, soweit der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist oder
bereits vor dem 01.01.2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74a Abs. 1 EEG bis zum 31.05.2017 übermittelt, oder
bereits vor dem 01.08.2014 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines anteiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage und als Betreiber dieser Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104 Abs. 4 S. 2 EEG und der mit dieser Erzeugungskapazität versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74 Abs. 1 S. 1 EEG und § 74a Abs. 1 EEG bis zum 31.12.2017 übermittelt,
die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurden, und das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.
§ 61f Abs. 1 EEG ist eine Rechtsgrundverweisung (BT-Drucks. 18/10668, S. 144). Die Voraussetzungen der übrigen Normen müssen daher vorliegen.
Die Privilegierung des Erben geschieht zum Schutz von Bestandsanlagen im häuslichen Bereich und bei inhabergeführten Betrieben, da dort keine Kontinuität der Betreiberstellung beim Tod des ursprünglichen Letztverbrauchers und Betreibers gegeben ist (Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG, 5. Aufl., 2018, § 61f Rn. 10).