14. TA Luft und Geruchsimmissions-Richtlinie

Die TA Luft vom 24.07.2002 basiert auf dem § 48 BImSchG. Sie ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Gemäß Ziff. 1 gilt die TA Luft der Vorsorge und dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.

Gemäß Ziff. 2.1 Abs. 1 TA Luft sind Immissionen die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre oder Kultur- und Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen. Gemäß Ziff. 2.1 Abs. 2 TA Luft werden die Immissionen wie folgt angegeben:

  1. Massenkonzentration als Masse der luftverunreinigenden Stoffe bezogen auf das Volumen der verunreinigten Luft,
  2. Deposition als zeitbezogene Flächenbedeckung durch die Masse der luftverunreinigenden Stoffe.

Der Immissions-Jahreswert ist der Konzentrations- oder Depositionswert eines Stoffes gemittelt über ein Jahr, Ziff. 2.3 Abs. 1 TA Luft. Der Immissions-Tageswert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über einen Kalendertag mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit während eines Jahres, Ziff. 2.3 Abs. 2 TA Luft. Der Immissions-Stundenwert ist der Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über eine volle Stunde mit der dazugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit während eines Jahres, Ziff. 2.3 Abs. 3 TA Luft.

Die Ziff. 4 TA Luft enthält die konkreten Immissionsgrenzwerte für die Belastung der Luftqualität. Sie enthält im Weiteren auch die Vorgehensweise zu Ermittlung von den Immissionsgrenzwerten. In der Ziff. 4.2.1 TA Luft sind in der Tabelle 1 Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit aufgeführt. Zu solchen Stoffen gehört nach der TA Luft bspw. Benzol, Blei, Schwebstaub, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Tetrachlorethen.

Die Ziff. 4.3.1 TA Luft enthält in der Tabelle 2 Festlegungen von Immissionswerten für Staubniederschlag. Die Ziff. 4.4.1 TA Luft enthält Immissionswerte für Schwefeldioxide und Stickstoffoxide. Immissionswerte für Flurwasserstoff sind in der Ziff. 4.4.2 TA Luft festgelegt. Immissionswerte für Schadstoffdepositionen finden sich in Ziff. 4.5.1, Tabelle 6 TA Luft. Damit sind Arsen, Blei, Cadmium, Nickel und Quecksilber erfasst.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Immissionsgrenzwerte erfüllt sind, wird zunächst die Vorbelastung ermittelt. Im zweiten Schritt wird dann die Zusatzbelastung ermittelt. Die Gesamtbelastung setzt sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen. Gemäß Ziff. 4.6.2.2 TA Luft sind die Messungen nach einem mit der zuständigen Behörde angestimmten Messplan durchzuführen. In einem solchen Messplan werden Beurteilungspunkte, Messobjekte, Messzeitraum, Messverfahren, Messhäufigkeit, Messdauer von Einzelmessungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Quellen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation festgelegt.

Gemäß Ziff. 4.6.2.5 TA-Luft ist Beurteilungsgebiet die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3 vom 100 des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Innerhalb des Beurteilungsgebietes sind die Beurteilungspunkte so festzulegen, dass eine Beurteilung der Gesamtbelastung an den Punkten mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter auch nach Einschätzung der zuständigen Behörde ermöglicht wird, Ziff. 4.6.2.6 TA Luft.

Weiter regelt die Ziff. 5.2 TA Luft allgemeine Anforderungen zur Immissionsbegrenzung. Ziff. 5.2.1 TA Luft regelt dabei die Grenzwerte für den Gesamtstaub. In der Ziff. 5.2.2 TA Luft sind die Anforderungen an staubförmige anorganische Stoffe festgehalten. Zu solchen zählen etwa Quecksilber, Blei und Nickel.

In der Ziff. 5.2.4 TA Luft sind die Grenzwerte für gasförmige anorganische Stoffe, in Ziff. 5.2.5 TA Luft die anorganischen Stoffe, in der Ziff. 5.2.6 TA Luft die gasförmigen Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen, in Ziff. 5.2.7 TA Luft krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe, sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hoch toxische organische Stoffe, in Ziff. 5.2.8 TA Luft geruchsintensive Stoffe und in Ziff. 5.2.9 TA Luft bodenbelastende Stoffe festgehalten.

Gemäß Ziff. 5.3.2.2 TA Luft sind die Messungen zur Feststellung der Emissionen so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. Die Messplanung soll der RiLi VDI 4200 und der RiLi VDI 2448 entsprechen.

Die Ziff. 5.4 TA Luft enthält besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten. So finden sich in Ziff. 5.4.1 TA Luft Sonderregelungen für die Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie. Emissionswerte für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf oder naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW sind in Ziff. 5.4.1.2.1 TA Luft geregelt.

Die Ziff. 5.4.1.2.2 TA Luft legt die Emissionswerte für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Heizölen, emulgiertem Naturbitumen, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW fest.

Die Festlegungen der Emissionsgrenzwerte in Ziff. 5.4.1.2.3 TA Luft sind für die Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW vorgesehen.

Die Ziff. 5.4.1.4 TA Luft enthält Emissionsgrenzwerte für Anlagen der Nr. 1.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Durch diese Vorschrift werden Verbrennungsmotoranlagen erfasst. Für Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW hält die Ziff. 5.4.1.5 TA Luft Regelungen für Emissionsgrenzwerte bereit.

Gemäß Ziff. 5.5.1 TA Luft sind die Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit dem freien Luftstrom ermöglicht wird.

In einigen Bundesländern findet die verwaltungsinterne Geruchsimmissions-Richtlinie zusätzlich Anwendung (bspw. baden-württembergische GIRL).

results matching ""

    No results matching ""