8.1. Mini-KWK-Richtlinie
Die Kraft-Wärme-Kopplung wird durch die Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit vom 15.12.2014 (Mini-KWK-Richtlinie) gefördert.
Anwendungsbereich
Die Förderung gilt für kleine KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung. Denn solche Anlagen können durch hohe Brennstoffausnutzung sowie flexible Bereitstellung der gesicherten Leistung signifikant zur Erfüllung der Klimaschutzziele beitragen. Förderungsfähig ist nach dieser Richtlinie die Neuerrichtung von KWK-Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel in Bestandsbauten, Ziff. 2.2 Mini-KWK-Richtlinie. Bestandsbauten sind nach Ziff. 2.1 Mini-KWK-Richtlinie Bauten, für die vor dem 01.01.2009 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige erstattet wurde. Mehrere KWK-Anlagen werden zu einer einzigen Anlage zusammengefasst, wenn KWK-Anlagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind.
Antragsberechtigte
Gemäß Ziff. 2.3 Mini-KWK-Richtlinie sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleinere und mittlere private gewerbliche Unternehmen sowie Energiedienstleistungsunternehmer nach der Definition des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 04.11.2010, Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Investoren antragsberechtigt.
Zu beachten ist ferner, dass sich die Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden müssen und mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben sind.
Kumulierbarkeit mit anderen Förderungen
Die Förderung nach der Mini-KwKG-Richtlinie kann mit der Förderung nach dem KwKG zusammen in Anspruch genommen werden. Der Betreiber der KWK-Anlagen darf aber keine Förderung nach dieser Richtlinie in Anspruch nehmen, wenn die Anlage nach dem EEG gefördert wird.
Fördervoraussetzungen
Förderfähig ist die Installation strom- und wärmeführbarer KWK-Anlagen in Bestandsbauten, den Leistungsbereich bis einschließlich 20 kWel liegen, über einen Wartungsvertrag betreut werden, nicht in Gebieten mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen und einer Messeinrichtung zur Erfassung der Stromerzeugung im KWK-Prozess haben, Ziff. 5.1. Mini-KWK- Richtlinie. Die geförderten KWK-Anlagen müssen die Anforderung der jeweils gültigen TA Luft einhalten. Die förderfähigen KWK-Anlagen müssen die Anforderungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz zur Änderung der Richtlinie 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG übertreffen. Die Primärenergieeinsparung muss für Anlagen kleiner 10 kWel 15 % betragen. Die Primärenergieeinsparung für Anlagen von 10 kWel bis einschließlich 20 kWel muss mindestens bei 20 % liegen. Der Gesamtjahresnutzungsgrad muss in allen Fällen mindestens 85 % beitragen.
Die weiteren technischen Anforderungen sind in Ziff. 5.1.2 Mini-KWK-Richtlinie enthalten. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte KWK-Anlagen sind nicht förderfähig. Neben der Basisförderung kann Bonusförderung „Wärmeeffizienz“ und „Stromeffizienz“ beansprucht werden. Die Fördersätze sind in der Ziff. 6 Mini-KwK-Richtlinie geregelt.
Förderhöhe
Die Fördersätze je installierter Leistungen im Rahmen der Basisförderung sind für die jeweiligen Leistungsbereiche wie folgt festgelegt (Ziff. 6.1 Mini-KWK-Richtlinie):
Leistung min. [kWel] | Leistung max. [kWel] | Förderbetrag in €/kWel kumuliert über die Leistungsstufen |
---|---|---|
> 0 | ≤ 1 | 1900 |
> 1 | ≤ 4 | 300 |
> 4 | ≤ 10 | 100 |
> 10 | ≤ 20 | 10 |
Werden die Anforderungen der Bonusförderung für Wärmeeffizient erfüllt, erhöht sich die Förderung um 25 % der Basisförderung. Erfüllt eine KWK-Anlage die Anforderungen der Bonusförderung Stromeffizienz, werden 60% der Basisförderung als Bonus fällig. Gemäß Ziff. 6.2 Mini-KwK-Richtlinie ist die Bonusförderung für Wärmeeffizienz mit der Bonusförderung Stromeffizienz kombinierbar.
Die Bewilligungsbehörde ist das BAFA.