24.3. Verweigerung aus wirtschaftlichen Gründen
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzanschlusses liegt vor, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung dem Netzbetreiber die Herstellung des Anschlusses nicht zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 11.12.2012, EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 9).
In einer solchen Interessenabwägung sind die Netzanschluss-, Betriebs-, Wartungs- und Folgekosten zu berücksichtigen (Stappert/Johannsen, in: Rosin/Pohlmann/Metzenthin/Böwing, Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl., Losebl., Stand: Dezember 2012, § 17 Rn. 79; Gerstner, in: Kment, EnWG, 2015, § 17 Rn. 54; vertiefend BGH, Beschluss vom 23.06.2009, EnVR 48/08).
Des Weiteren kann die Zahlungsunfähigkeit des Anschlussnehmers zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit führen (Stappert/Johannsen, in: Rosin/Pohlmann/Metzenthin/Böwing, Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl., Losebl., Stand: Dezember 2012, § 17 Rn. 87).