3.3. Zuschlagsberechtigung

Das KWKG bildet drei Gruppen von KWK-Anlagen, die nach unterschiedlichen Kriterien die Zuschläge erhalten. Zentrale Regelung ist dabei § 5 KWKG (ebenso Günther, ER 2017, 3, 3). Es gibt danach 3 Gruppen von KWK-Anlagen, bei denen die Förderung jeweils unterschiedlich ausgestaltet ist.

1. Gruppe der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen mit einem festen gesetzlichen Zuschlag

Die erste Gruppe der KWK-Anlagen besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG aus:

  • neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 MW oder mehr als 50 MW,
  • modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 MW oder mehr als 50 MW und
  • nachgerüsteten KWK-Anlagen.

Die KWK-Anlagen dieser ersten Gruppe haben einen Anspruch auf die Zuschlagszahlung nach §§ 6 - 8 KWKG.

Begriffsbestimmungen

Neue KWK-Anlagen sind gemäß § 2 Nr. 25 KWKG Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen.

Modernisierte KWK-Anlagen sind Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt und die Kosten der Modernisierung mindestens 25 % der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, § 2 Nr. 18 KWKG.

Nachgerüstete KWK-Anlagen sind nach § 2 Nr. 19 KWKG Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden sind und die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Anforderungen nach § 6 Abs. 1 KWKG

Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach § 6 Abs. 1 KWKG, wenn

  1. die Anlagen bis zum 31.12.2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,

  2. die Anlagen Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewinnen,

  3. die Anlagen hocheffizient sind,

  4. die Anlagen keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen,

  5. die Anlagen die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 EEG erfüllen, soweit es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung i.S.v. § 3 Nr. 31 EEG von mehr als 100 kW handelt, und

  6. eine Zulassung von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurde.

Keine Verdrängung der Fernwärmeversorgung

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KWKG liegt eine Verdrängung der Fernwärmeversorgung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG nicht vor, wenn

  1. der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen nicht den Anforderungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 KWKG entspricht oder

  2. eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird, wobei die bestehende KWK-Anlage nicht stillgelegt werden muss.

In § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG ist festgelegt, dass die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes mindestens zu 75 % mit Wärme aus KWK-Anlagen oder mindestens zu 50 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgen muss.

In § 18 Abs. 2 KWKG ist geregelt, dass im Falle, in dem die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes mindestens zu 50 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, der Anspruch nur dann besteht, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 % der transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.

Der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strom

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Anspruch auf Zuschlagszahlung nach dem KWKG nur dann besteht, wenn der in einer KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 KWKG besteht jedoch ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags auch für solchen KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, bei KWK-Anlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG,

  1. die über eine elektrische KWK-Leistung von bis zu 100 kW verfügen,

  2. die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird,

  3. die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder

  4. deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 KWKG erlassen wurde.

Stromkostenintensive Unternehmen

Nach § 6 Abs. 3 S. 2 KWKG ist für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWKG maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das BAFA die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, begrenzt hat. Stromkostenintensive Unternehmen i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWKG sind auch solche Unternehmen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 Nr. 1 EEG i.V.m. § 103 Abs. 3 oder Abs. 4 EEG für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, § 6 Abs. 3 S. 3 KWKG.

Entgelt für die dezentrale Einspeisung

Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 KWKG zahlt der Netzbetreiber an den Betreiber einer KWK-Anlage mit dem Zuschlag zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV. Dies gilt nicht für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG und innovative KWK-Systeme nach § 5 Abs. 2 KWKG.

Anforderungen nach § 10 KWKG

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das BAFA, § 10 Abs. 1 S. 1 KWKG. Die Zulassung muss beim BAFA beantragt werden, § 10 Abs. 1 S. 2 KWKG.

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 KWKG erteilt das BAFA die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 2 KWKG sowie im Fall des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 KWKG erfüllt.

Der Antrag auf Zulassung muss gemäß § 10 Abs. 2 KWKG enthalten:

Anforderungen des § 13 KWKG an bestehende KWK-Anlagen

Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen müssen die Anforderungen des § 13 KWKG einhalten.

Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW haben gemäß § 13 Abs. 1 KWKG gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom nach Maßgabe von § 13 Abs. 2, 3 und 4 KWKG, wenn

  1. die Anlagen der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher mit Strom und Wärme ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers bestimmt sind,

  2. die Anlagen hocheffizient sind,

  3. die Anlagen Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen,

  4. die Anlagen nicht durch das EEG und ansonsten nicht mehr durch das KWKG gefördert werden und

  5. eine Zulassung erteilt wurde.

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 01.01.2016 und bis zum 31.12.2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, § 13 Abs. 2 KWKG.

Der Zuschlag beträgt gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 KWKG 1,5 Cent/kWh. Nach § 13 Abs. 4 S. 1 KWKG wird für bestehende KWK-Anlagen der Zuschlag für 16 000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 01.01.2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagzahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage, mindestens aber um 4 000 Vollbenutzungsstunden, § 13 Abs. 4 S. 1 KWKG. § 7 Abs. 7 KWKG ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Zuschlag zahlt der Netzbetreiber zusätzlich das Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV an den Betreiber der KWK-Anlage, § 13 Abs. 5 KWKG.

2. Gruppe der geförderten KWK-Anlagen mit einem durch Ausschreibung ermittelten Zuschlag

Die zweite Gruppe der geförderten KWK-Anlagen besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG aus:

  • neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW und
  • modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW

Die KWK-Anlagen dieser Gruppe erhalten einen Zuschlag nach Maßgabe des § 8a KWKG i.V.m. mit einer Rechtsverordnung nach § 33a KWKG.

Dabei ermittelt die BNetzA die Höhe der Zuschlagzahlung für KWK-Strom aus KWK-Anlagen durch Ausschreibungen. Gemäß § 8a Abs. 2 KWKG besteht der Anspruch auf eine Zuschlagszahlung, wenn

  • der Betreiber der KWK-Anlage in einer Ausschreibung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a KWKG einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat,

  • der gesamte ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird, und

  • die entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 KWKG und die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung nach § 33a Abs. 1 KWKG erfüllt sind.

Gemäß § 8a Abs. 3 S. 1 KWKG wird die Zuschlagzahlung nach § 8a Abs. 1 KWKG als Zuschlagzahlung pro kWh des in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms gewährt. Der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung besteht ferner nur, soweit der Betreiber der KWK-Anlage für den Strom aus der KWK-Anlage kein Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV in Anspruch nimmt, § 8a Abs. 4 KWKG.

Nach § 8a Abs. 5 KWKG verringert sich der Anspruch auf eine Zuschlagzahlung für Strom, der durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem StromStG befreit ist, um die Höhe der pro kWh gewährten Stromsteuerbefreiung.

Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b KWKG ist insgesamt für die geförderten KWK-Anlagen der 2. und 3. Gruppe

  • im Jahr 2017 100 MW installierte KWK-Leistung,

  • im Jahr 2018 200 MW installierte KWK-Leistung,

  • im Jahr 2019 200 MW installierte KWK-Leistung,

  • im Jahr 2020 200 MW installierte KWK-Leistung,

  • im Jahr 2021 200 MW installierte KWK-Leistung.

Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

Besondere Vorsicht ist bei der Kombination der KWK-Förderung mit der Eigenversorgung angebracht (gilt auch für die 3. Gruppe).

Gemäß § 8d Abs. 1 S. 1 KWKG müssen die Betreiber von KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen, die Zuschlagzahlungen nach § 8a KWKG oder eine finanzielle Förderung nach § 8b KWKG erhalten haben, nach der Beendigung ihres Anspruchs nach § 8a oder § 8b KWKG für den in ihrer Anlage oder ihrem KWK-System erzeugten Strom, den sie selbst verbrauchen, nach § 61 Abs. 1 EEG die EEG-Umlage bezahlen, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nr. 1 EEG entfällt. Nach § 8d Abs. 1 S. 2 KWKG sind im Übrigen die §§ 61a bis 61e EEG nicht anzuwenden.

Eine Ausnahme von diesem Koppelungsverbot gibt es bei einer Modernisierung nach § 8d Abs. 2 KWKG.

3. Gruppe der geförderten KWK-Anlagen mit einem durch Ausschreibung ermittelten Zuschlag

In die dritte Gruppe werden innovative KWK-Systeme nach § 5 Abs. 2 KWKG eingeordnet. Diese werden nach § 8b KWKG i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 33b KWKG finanziell gefördert.

Innovative KWK-Systeme i.S.v. § 2 Nr. 9a KWKG sind besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme, in denen KWK-Anlagen in Verbindung mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien KWK-Strom und Wärme bedarfsgerecht erzeugen oder umwandeln.

Dazu stellt der Gesetzgeber fest - BR-Drucks. 619/16, S. 3 -:

"Als neue Förderkategorie werden innovative KWK-Systeme eingeführt. Dies sind
zukunftsweisende Systeme für eine besonders treibhausgasarme und energieeffiziente
Weiterentwicklung der KWK und der netzgebundenen Wärmeversorgung. Innovative
KWK-Systeme umfassen z.B. flexible KWK-Anlagen in Kombination mit hohen Anteilen an
erneuerbaren Energien. Neue oder bestehende KWK-Anlagen können ein innovatives
KWK-System bilden, wenn diese die entsprechenden Vorgaben an Flexibilität und
Effizienz sowie Vorgaben zu Mindestanteilen u.a. von Wärme aus erneuerbaren Energien
in Wärmenetzen erfüllen. Innovative Strom-Wärme-Systeme können somit sowohl in neu
zu schaffenden als auch in bestehenden Wärmenetzen realisiert werden. Diese
Möglichkeiten eröffnen der KWK neue Zukunftsperspektiven. Ihre Förderhöhe wird
ebenfalls durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt."

Weiter heißt es in der BR-Drucks. 619/16, S. 77:

"Als innovatives KWK-System kommt z.B. ein Systemverbund aus erdgasbefeuerten KWK-Anlagen und Technologien zur Bereitstellung von Wärme auf der Basis von erneuerbaren Energien und Umweltwärme in Betracht. Neue oder bestehende KWK-Anlagen können ein innovatives KWK-System bilden, wenn diese die entsprechenden Vorgaben an Flexibilität und Effizienz des Gesamtsystems und seiner Komponenten sowie Vorgaben zu
Mindestanteilen erneuerbarer Wärme erfüllen. Innovative Strom-Wärme-Systeme können
sowohl in neu zu schaffenden als auch in bestehenden Wärmenetzen realisiert werden.
Als Technologien für die Wärmebereitstellung könnten z.B. Solarthermie, Wärmepumpen
oder auch Geothermie genutzt werden. Im Vergleich zu klassischen KWK-Systemen, welche
die effiziente Brennstoffausnutzung von KWK-Anlagen zur Produktion von Strom und
Wärme in den Vordergrund stellen, zeichnen sich innovative KWK-Systeme also durch
einen signifikanten Anteil erneuerbarer Wärme einschließlich Umweltwärme aus. Sie tragen damit in stärkerem Umfang als ein klassisches KWK-System zur Treibhausgasminderung bei und bereiten eine weitere Transformation der Schnittstelle zwischen Strom- und Wärmesektor vor (Sektorkopplung)."

Die Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung nach § 33b KWKG bestimmt.

Nach § 8b Abs. 2 KWKG ist der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach § 8b Abs. 1 KWKG ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 8 oder § 8a KWKG geltend macht. § 7 Abs. 6 und 7 und § 8a Abs. 2 und 4 bis 7 KWKG sind entsprechend anwendbar, § 8b Abs. 3 KWKG.

Auch für die KWK-Anlagen dieser Gruppe sind die Ausführungen zum Zahlungsanspruch und der Eigenversorgung betreffend die 2. Gruppe anzuwenden.

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