20.2. 13. BImSchV
Die 13. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, § 1 Abs. 1 13. BImSchV.
Die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Großfeuerungsanlagen sind im Abschnitt 2 der 13. BImSchV enthalten. Dabei legt
- § 4 13. BImSchV die Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe,
- § 5 13. BImSchV die Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von Biobrennstoffen,
- § 6 13. BImSchV bei Einsatz flüssiger Brennstoffe,
- § 7 13. BImSchV bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe fest.
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen finden sich in § 8 13. BImSchV, solche für Gasmotoranlagen in § 9 13. BImSchV. Für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid sowie Schwefeldioxid sind Grenzwerte vorgesehen. So hat der Betreiber beispielsweise dafür zu sorgen, dass kein Tagesmittelwert bei Kohlenmonoxid bei Einsatz von Erdgas den Wert von 50 mg/qm überschreitet, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b) aa) 13. BImSchV.
Gemäß § 19 Abs. 1 13. BImSchV hat der Betreiber sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren angewendet und geeignete Messeinrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 3 Nr. 1-3 13. BImSchV entsprechen, verwendet werden. Der Betreiber hat weiter nach § 20 Abs. 1 13. BImSchV die relevanten Konzentrationen zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. Neben den kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber von Anlagen Einzelmessungen durchzuführen. Gemäß § 23 Abs. 1 13. BImSchV finden Einzelmessungen nach der Errichtung oder wesentlicher Änderung von Anlagen statt. Die Wiederholungsmessungen nach § 23 Abs. 2 13. BImSchV hat der Betreiber nach dem Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens nach 3-monatigem Betrieb und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre mindestens an 3 Tagen durchführen zu lassen. Der Betreiber hat weiterhin über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen, § 24 Abs. 1 S. 1 13. BImSchV.
Weitere Einzelheiten regeln die Anlagen 1 bis 4 13. BImSchV. So legt die Anlage 1 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe fest, die Anlage 2 13. BImSchV enthält Regelungen zu Äquivalenzfaktoren, die Anlage 3 13. BImSchV zu den Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse.