20.1. 1. BImSchV

Feuerungsanlagen sind Anlagen, bei denen durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird, § 2 Nr. 5 1. BImSchV.

Zu den zulässigen Brennstoffen gehören Stein- und Braunkohlen sowie Holz in diversen Ausführungen. Darüber hinaus kann ein extraleichtes Heizöl und Gas der öffentlichen Gasversorgung verwendet werden. Ferner ist die Verwendung des Biogases aus der Landwirtschaft und sonstiger nachwachsender Rohstoffe zulässig. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr müssen die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 1. BImSchV einhalten. Die Anforderungen unterscheiden sich einerseits nach den verwendeten Brennstoffen und andererseits nach der Nennwärmeleistung der Anlage. Schließlich werden die Anforderungen für die Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden von dem Verordnungsgeber verschärft.

Gemäß § 7 S. 1 1. BImSchV müssen Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner so errichtet und betrieben werden, dass

  1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nr. 3.2 1. BImSchV ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Immissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
  2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nr. 3.3 1. BImSchV vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
  3. die Grenzwerte für die Abgasverlust nach § 10 Abs. 1 1. BImSchV eingehalten werden und
  4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1300 mg/KWh nicht überschreiten.

Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kW oder weniger, die vor dem 01.11.1996 errichtet worden sind, darf abweichend von § 7 S. 1 Nr. 1 1. BImSchV die Rußzahl 3 nicht überschritten werden, § 7 S. 2 1. BImSchV.

Die Anforderungen an Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind in § 8 1. BImSchV festgehalten.

Die Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Abs. 1 1. BImSchV eingehalten werden, § 9 Abs. 2 1. BImSchV.

Gemäß § 14 Abs. 1 1. BImSchV hat der Betreiber einer ab dem 22.03.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die Einhaltung der Anforderung des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 1. BImSchV vor der Inbetriebnahme der Anlage von einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

§ 19 1. BImSchV legt die Anforderungen an die Austrittsöffnung fest. Gemäß § 14 Abs. 2 1. BImSchV hat der Betreiber einer ab dem 22.03.2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme von einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.

Zu beachten ist ferner § 14 Abs. 3 Nr. 3 1. BImSchV, nach dem die Anforderungen des § 14 Abs. 2 1. BImSchV in Ausnahmefällen nicht zur Anwendung gelangen. Soweit für den Betrieb von BHKW von Relevanz, findet § 14 Abs. 2 1. BImSchV nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 1. BImSchV keine Anwendung, wenn Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Ofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden.

§ 15 Abs. 1 1. BImSchV normiert weiter, dass der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz, der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 8 und 13 1. BImSchV genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr, die Einhaltung der Anforderung nach § 5 Abs. 1 1. BImSchV und § 25 Abs. 1 S. 1 1. BImSchV ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen lassen muss. Auch der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage hat die Einhaltung der Anforderung durch eine Messung eines Schornsteinfegers feststellen zu lassen, § 15 Abs. 3 1. BImSchV. Diese Messung hat einmal in jedem 3. Kalenderjahr zu erfolgen bei solchen Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung 12 Jahre und weniger zurückliegt. Die Messung hat einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen zu erfolgen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung mehr als 12 Jahre zurückliegt, § 15 Abs. 3 1. BImSchV.

§ 19 1. BImSchV legt die Ableitbedingungen für Abgase fest. Danach muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen grundsätzlich bei Dachneigungen den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein.

Gemäß § 20 Abs. 1 1. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 1. BImSchV diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden, § 20 Abs. 2 1. BImSchV.

Die Anlagen 1 bis 4 1. BImSchV legen weitere Details fest. Die Anlage 1 1. BImSchV trifft Regelungen zur Messöffnung, die Anlage 2 1. BImSchV zu den Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb, die Anlage 3 1. BImSchV zur Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes und Prüfbedingungen, die Anlage 4 1. BImSchV zu den Anforderungen bei der Typprüfung.

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